Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

muenster - Re: [MS Piraten] Nachrücken_Rat/_Umzug

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

Re: [MS Piraten] Nachrücken_Rat/_Umzug


Chronologisch Thread 
  • From: Markus Barenhoff <mbarenh AT alios.org>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [MS Piraten] Nachrücken_Rat/_Umzug
  • Date: Fri, 10 Sep 2010 10:02:01 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Am 10. September 2010 09:51 schrieb YRPirat <yrpirat AT googlemail.com>:
> Hallo nur für mein Verständniss,
>
> was sind die rechtlichen Voraussetzungen, dass jemandd nachrücken kann.

Entweder der direkte Vertreter des Ausgeschiedenen sein, oder der
nächste auf der Reserveliste sein.

> Muss er im gleichen Wahlbezirk wie Marco gemeldet/wohnhaft sein?

Nein.

> Welche Voraussetzungen müssen bestehen, dass das neue Mitglied gewählt
> werden kann?

Geht nicht. Erst bei der nächsten Kommunalwahl.

§ 45 (Fn 9) KWahlG NRW:

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl
ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung
ausscheidet, so wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei
oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl
aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des
Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe bleibt unberücksichtigt.
Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die
aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt
waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form auf
ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im
Wahlbezirk oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht
bzw. nicht erneut aus der Reserveliste berufen werden. Ist der nach
Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine Partei
oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so
bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche
Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für
einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber
wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des
nach Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste
aufgestellte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der
auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der
bei der Listennachfolge zu berücksichtigende Ersatzbewerber oder
Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme
der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6 entsprechend.

(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen
Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und
macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41
finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des
Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

Quelle:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=1112&bes_id=4752&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Kommunalwahlgesetz#det0

Gruss
Markus




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang