Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

muenster - Re: [MS Piraten] Nachrücken Rat/ Umzug

muenster AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Kreis Münster/ NRW

Listenarchiv

Re: [MS Piraten] Nachrücken Rat/ Umzug


Chronologisch Thread 
  • From: Markus Barenhoff <mbarenh AT alios.org>
  • To: Kreis Münster/ NRW <muenster AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [MS Piraten] Nachrücken Rat/ Umzug
  • Date: Thu, 9 Sep 2010 15:36:19 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/mailman/private/muenster>
  • List-id: Kreis Münster/ NRW <muenster.lists.piratenpartei.de>

Moin!

Am 9. September 2010 14:01 schrieb Bastian Greshake
<bgreshake AT googlemail.com>:
> Hi,
>
> Am 09.09.2010 um 13:59 schrieb Florian Grunert:
>
>> dann muss entweder sich jmd. bereit erklären, wer diese Arbeit im Rat
>> übernimmt  und anschließend von den Mitgliedern neugewählt werden?
>>
>> Das wäre doch die Lösung, die auch mit dem Parteigesetz harmonieren würde.
>
>
> so weit ich weiss ist das Kommunalwahlrecht da ziemlich erbarmungslos: Es
> können nur Leute von der Liste nachrücken, anders geht es nicht. Und genau
> die Liste ist, wie Johannes schon anmerkte, durch Umzüge etc.
> zusammengeschrumpft.


Richtig:
§ 45 (Fn 9) KWahlG NRW:

(1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl
ablehnt oder wenn ein Vertreter stirbt oder sonst aus der Vertretung
ausscheidet, so wird der Sitz nach der Reserveliste derjenigen Partei
oder Wählergruppe besetzt, für die der Ausgeschiedene bei der Wahl
aufgetreten ist; ein späterer Wechsel der Zugehörigkeit des
Ausgeschiedenen zur Partei oder Wählergruppe bleibt unberücksichtigt.
Auf der Reserveliste bleiben diejenigen Bewerber außer Betracht, die
aus der Partei oder Wählergruppe, für die sie bei der Wahl aufgestellt
waren, ausgeschieden sind oder in der gemäß § 38 vorgesehenen Form auf
ihre Anwartschaft verzichtet haben. Wer die Annahme der Wahl im
Wahlbezirk oder die Wahl gemäß der Reserveliste ablehnt, kann nicht
bzw. nicht erneut aus der Reserveliste berufen werden. Ist der nach
Satz 1 Ausgeschiedene bei der Wahl nicht als Bewerber für eine Partei
oder Wählergruppe aufgetreten oder ist die Reserveliste erschöpft, so
bleiben die betreffenden Sitze unbesetzt; die gesetzliche
Mitgliederzahl vermindert sich entsprechend. Der Ersatzbewerber für
einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht gewählten Bewerber
wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt. An die Stelle des
nach Satz 1 Ausgeschiedenen tritt der für ihn auf der Reserveliste
aufgestellte Ersatzbewerber, falls ein solcher nicht benannt ist, der
auf der Reserveliste der Reihenfolge nach nächste Bewerber. Wenn der
bei der Listennachfolge zu berücksichtigende Ersatzbewerber oder
Bewerber die Wählbarkeit verloren hat, gestorben ist oder die Annahme
der Wahl abgelehnt hat, gilt Satz 6 entsprechend.

(2) Der Wahlleiter stellt unverzüglich nach Ausscheiden des bisherigen
Vertreters den Nachfolger oder das Freibleiben des Sitzes fest und
macht dies öffentlich bekannt. § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 3 und § 41
finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle des
Beschlusses der Vertretung die Entscheidung des Wahlleiters tritt.

Quelle:

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=1&ugl_nr=1112&bes_id=4752&menu=1&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Kommunalwahlgesetz#det0


Gruss
Markus




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang