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lueneburg - [Lüneburg] Fwd: [Aktive-nds] Nds. Kommunalwahlordnung

lueneburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Piraten-Mailingliste Lüneburg

Listenarchiv

[Lüneburg] Fwd: [Aktive-nds] Nds. Kommunalwahlordnung


Chronologisch Thread 
  • From: Daniel Brügge <maternus-br AT gmx.de>
  • To: Piraten-Mailingliste Lüneburg <lueneburg AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Lüneburg] Fwd: [Aktive-nds] Nds. Kommunalwahlordnung
  • Date: Mon, 06 Sep 2010 12:24:33 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/lueneburg>
  • List-id: Piraten-Mailingliste Lüneburg <lueneburg.lists.piratenpartei.de>



-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [Aktive-nds] Nds. Kommunalwahlordnung Datum: Mon, 06 Sep 2010 10:42:36 +0200 Von: Andreas Neugebauer <didiman2000 AT googlemail.com> Antwort an: [Aktive-Nds] <aktive-nds AT lists.piraten-nds.de> An: [Aktive-Nds] <aktive-nds AT lists.piraten-nds.de>

Ahoi,

für alle, die an der Kommunalwahl 2011 teilnehmen wollen: Erst Kandidaten aufstellen, Formulare anfordern, Anlagen beachten, dann Unterschriften sammeln.

Das nur mal als Anstoss, sich intensiv mit der kommenden Kommunalwahl zu beschäftigen:

http://www.mi.niedersachsen.de/download/35158

§ 32
Inhalt und Form der Wahlvorschläge, Unterstützungsunterschriften
(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 5 oder 5a eingereicht werden.
Der Parteibezeichnung und dem Kennwort darf neben der Kurzbezeichnung kein Zusatz
hinzugefügt werden. Als Vertrauensperson kann eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt
werden.
(2) Die Unterschriften nach § 21 Abs. 9 Satz 2 NKWG oder § 45 d Abs. 3 Satz 2 NKWG
(Unterstützungsunterschriften) sind nur gültig, wenn sie auf amtlichen Formblättern geleistet
sind. Die Formblätter werden nach dem Muster der Anlage 6 oder 6a von der Wahlleitung
des Wahlgebiets auf Anforderung kostenfrei ausgegeben; sie sollen nicht vor der Bekanntmachung
des Wahltermins ausgegeben werden. Die Anforderung des Formblatts durch
eine Partei oder Wählergruppe muss enthalten:
1. den Namen der Partei oder das Kennwort der Wählergruppe und, wenn sie eine Kurzbezeichnung
führt, auch diese, und
2. die Bestätigung der Partei oder Wählergruppe, dass die Bewerberinnen und Bewerber
nach § 24 Abs. 1 oder 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45 a NKWG, bereits aufgestellt
worden sind.
In der Anforderung für einen Einzelwahlvorschlag ist der Name der Einzelperson anzugeben.
Die Wahlleitung trägt die Angaben nach Satz 3 Nr. 1 oder nach Satz 4 in die
Formblätter ein und bescheinigt die Ausgabe der Formblätter.
(3) Mit der Unterstützungsunterschrift sind die in dem Formblatt geforderten Angaben zu
machen. Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder
gesondert nach dem Muster der Anlage 7 eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden
der Samtgemeinde, beizufügen, dass sie oder er für die Wahl der Vertreterinnen
und Vertreter in dem Wahlbereich, für den der Wahlvorschlag aufgestellt ist, für die Direktwahl
hingegen im Wahlgebiet, wahlberechtigt ist. Wer für eine andere Person eine Bescheinigung
des Wahlrechts beantragt, muss nachweisen, dass die betreffende Person den
Wahlvorschlag unterstützt.
(4) Für Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen dürfen Unterstützungsunterschriften
erst nach Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber gesammelt werden.
Vorher geleistete Unterstützungsunterschriften sind ungültig.
(5) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen
1. die Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers, die oder der nicht unter Nummer
2 fällt, nach dem Muster der Anlage 8 oder 8a,
2. für jede sich bewerbende nichtdeutsche Unionsbürgerin und für jeden sich bewerbenden
nichtdeutschen Unionsbürger zugleich mit der Erklärung nach Nummer 1 eine Versicherung
an Eides statt nach dem Muster der Anlage 9 oder 9a,
3. für jede Bewerberin und jeden Bewerber eine Bescheinigung der Gemeinde, in Samtgemeinden
der Samtgemeinde, über die Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 10
oder 10a,
4. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Wahl der Vertreterinnen
und Vertreter eine Abschrift der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberinnen
und Bewerber und ihre Reihenfolge nach dem Muster der Anlage 11,
5. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe für die Direktwahl eine Abschrift
der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 24
Abs. 3 Satz 1 NKWG in Verbindung mit § 45 a NKWG, nach dem Muster der Anlage
11a,
6. bei dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe eine Versicherung an Eides
statt nach § 24 Abs. 3 Satz 2 NKWG, auch in Verbindung mit § 45 a NKWG, nach dem
Muster der Anlage 12,
7. bei dem Wahlvorschlag einer Partei für die Gemeindewahl, die Samtgemeindewahl oder
die Direktwahl, deren Bewerberinnen und Bewerber nach § 24 Abs. 1 Sätze 4 bis 6
NKWG, auch in Verbindung mit § 45 a NKWG, bestimmt worden sind, eine Bescheinigung
des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde oder der
Samtgemeinde eine Parteiorganisation nicht vorhanden ist,
8. bei dem Wahlvorschlag einer Partei für jede Bewerberin und jeden Bewerber, die oder
der der Partei angehört, eine Bescheinigung des zuständigen Parteiorgans über die
Parteimitgliedschaft,
9. bei dem Wahlvorschlag einer Partei für jede Bewerberin oder jeden Bewerber, die oder
der der Partei nicht angehört, eine von ihr oder ihm unterzeichnete Erklärung, dass sie
oder er parteilos ist, und
10. die Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen
und Unterzeichner (Absätze 2 und 3), wenn Unterstützungsunterschriften
erforderlich sind.
Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 Nr. 2 kann die
Wahlleitung die Vorlage einer Auskunft der zuständigen Behörde verlangen. Die Bescheinigungen
und Erklärungen nach Satz 1 Nrn. 1, 3, 7 und 8 können jeweils für mehrere Bewerberinnen
und Bewerber zusammengefasst werden.
(6) Die Bescheinigungen nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 werden kostenfrei
erteilt. Die Gemeinde, in Samtgemeinden die Samtgemeinde, darf für jede wahlberechtigte
Person die Bescheinigung des Wahlrechts für jede Wahl nur einmal für einen
Wahlvorschlag erteilen; hierfür darf sie nicht festhalten, für welchen Wahlvorschlag die Bescheinigung
bestimmt ist. Wer für eine andere Person die Bescheinigung der Wählbarkeit
beantragt, muss auf Verlangen nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
(7) Das für das Wahlgebiet zuständige Parteiorgan kann für die Unterzeichnung des
Wahlvorschlages eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestimmen. Die Vollmacht
ist dem Wahlvorschlag beizufügen. Sie gilt, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, auch für die Bescheinigungen nach Absatz 5 Satz 1 Nrn. 7 und 8.

Die Anlagen sind hier: http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/2ya5/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=0&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-KommWVND2006rahmen&doc.part=R&toc.poskey=#focuspoint



--Andreas

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  • [Lüneburg] Fwd: [Aktive-nds] Nds. Kommunalwahlordnung, Daniel Brügge, 06.09.2010

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