crew-hauptmann-von-koepenick AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Crew-hauptmann-von-koepenick mailing list
Listenarchiv
- From: Michael Böttcher <moll4711 AT cityweb.de>
- To: crew-hauptmann-von-koepenick AT lists.piratenpartei.de
- Subject: Re: [Crew-Hauptmann-von-Koepenick] Wegedornstraße
- Date: Thu, 31 May 2012 08:43:28 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/crew-hauptmann-von-koepenick>
- List-id: <crew-hauptmann-von-koepenick.lists.piratenpartei.de>
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Hallo Piraten, ich habe mal zusammengefasst was es mit diesem Antrag aufsich hat. Zellmann möchte sein Servicekonzept erweitern. Um das zu erreichen möchte er ersteinmal ein Reifenhotel bauen. Im Mischgebiet ist das Bauvorhaben Reifenhotel, in der geplanten Weise, nicht durchfürbahr. Weil die Halle mindesten 10m hoch wird und auch eine weitere Halle bestimmt irgendwann gebaut werden muss. Gewerbegebiet In Deutschland ist dies in § 8 Baunutzungsverordnung geregelt. Danach dürfen in Gewerbegebieten ohne besondere weitere planungsrechtliche Voraussetzungen Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze, öffentliche Betriebe, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke errichtet werden. Nur in Ausnahmefällen sind in Gewerbegebieten auch Wohnungen (für Personen, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet werden) sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke und Vergnügungsstätten zulässig. Die Ausweisung von Gewerbegebieten führt im Regelfall zu einer Zunahme des Verkehrs, weil Arbeitsstellen nur unter Zuhilfenahme individueller (z. B. Pkw) oder kollektiver (z. B. Bus) Verkehrsmittel zu erreichen sind.
Folgen eines Gewerbegebiets
Der Antragsteller ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks. Er hat beim VGH eine Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan gestellt, über den noch nicht entschieden ist. Ferner hat er beantragt, den Bebauungsplan durch eine einstweilige Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Ihm drohten durch Baumaßnahmen zur Verwirklichung des Logistikbetriebs Nachteile durch Lärm, Licht und die bis zu 18 Meter hohen, lang gestreckten Hallen. Der VGH verneinte die Dringlichkeit einer Eilentscheidung. Die Baumaßnahmen seien durch sofort vollziehbare Baugenehmigungen des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gedeckt. Eine Außervollzugsetzung des Bebauungsplans ließe diese Baugenehmigungen unberührt. Um deren Vollziehbarkeit zu beseitigen, stehe dem Antragsteller ein Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beim Verwaltungsgericht offen. Darauf müsse er sich verweisen lassen. Der effektive Rechtsschutz werde dadurch nicht unzumutbar erschwert. Schließlich erweise sich der Bebauungsplan auch nicht als offensichtlich rechtsfehlerhaft.
Der Beschluss ist unanfechtbar (VGH Mannheim Az.: 3 S 490/12).”
In einem Mischgebiet ist diese Lagerhalle nicht erlaubt.
Mischgebiet Ein Mischgebiet lässt sowohl Wohnbebauung als auch gewerbliche Bebauung zu. Flächen, die im Bebauungsplan als Mischgebiet ausgewiesen werden, dürfen nicht nur mit Wohngebäuden bebaut werden. Auch andere Nutzungen sind in einem Mischgebiet zulässig. Zum Beispiel: Büros und Geschäfte, Läden, Gastronomie oder auch Gewerbe, soweit das Wohnen dadurch nicht wesentlich gestört wird. Im Flächennutzungsplan werden Mischgebiete mit MI gekennzeichnet. Sie dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
Zulässig sind: Wohnhäuser und nicht wesentlich störende Gewerbetreibende, Geschäfts- und Bürogebäude, Tankstellen, Läden, Restaurants, Gartenbaubetriebe, Einrichtungen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche, und sportliche Zwecke.
Höchstens 60% Überbauung, 120% der Grundstücksfläche als Geschossfläche. § 9 Inhalt des Bebauungsplans
(...) (2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein. (...)
§ 13 Vereinfachtes Verfahren
(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
(2) Im vereinfachten Verfahren kann
Wird nach Satz 1 Nr. 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 entsprechend.
(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 und § 10 Abs. 4 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nr. 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
§ 171e Maßnahmen der Sozialen Stadt
(...) (3) Die Gemeinde legt das Gebiet, in dem die Maßnahmen durchgeführt werden sollen, durch Beschluss fest. Es ist in seinem räumlichen Umfang so festzulegen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig durchführen lassen.
(4) Grundlage für den Beschluss nach Absatz 3 ist ein von der Gemeinde unter Beteiligung der Betroffenen (§ 137) und der öffentlichen Aufgabenträger (§ 139) aufzustellendes Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und Maßnahmen schriftlich darzustellen sind. Das Entwicklungskonzept soll insbesondere Maßnahmen enthalten, die der Verbesserung der Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen dienen.
(5) Bei der Erstellung des Entwicklungskonzeptes und bei seiner Umsetzung sollen die Beteiligten in geeigneter Form einbezogen und zur Mitwirkung angeregt werden. Die Gemeinde soll die Beteiligten im Rahmen des Möglichen fortlaufend beraten und unterstützen. Dazu kann im Zusammenwirken von Gemeinde und Beteiligten eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden. Soweit erforderlich, soll die Gemeinde zur Verwirklichung und zur Förderung der mit dem Entwicklungskonzept verfolgten Ziele sowie zur Übernahme von Kosten mit den Eigentümern und sonstigen Maßnahmenträgern städtebauliche Verträge schließen.
(6) Die §§ 164a und 164b sind im Gebiet nach Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Dabei ist § 164a Abs. 1 Satz 2 über den Einsatz von Finanzierungs- und Fördermitteln auf Grund anderer gesetzlicher Grundlage insbesondere auch auf sonstige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 anzuwenden.
§ 171f Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht Nach Maßgabe des Landesrechts können unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach diesem Gesetzbuch Gebiete festgelegt werden, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Zur Finanzierung der Maßnahmen und gerechten Verteilung des damit verbundenen Aufwands können durch Landesrecht Regelungen getroffen werden. Ich hoffe ich konnte etwas helfen. Micchael Böttcher Am 30.05.2012 21:05, schrieb Thomas P.: -----BEGIN PGP SIGNED MESSAGE----- Hash: SHA1 Am 30.05.2012 16:19, schrieb Michael Böttcher:Hallo Piraten, ich habe mal einen kleinen Ausflug zur Wegedornstr., wegen der Änderung des Status Mischgebiet in Gewerbegebiet, gemacht. Dazu mein Bericht im Pad. https://hauptmann.piratenpad.de/38 MichaelDanke dir für deinen Bericht.. Was zu beachten wäre, es gäbe keine Ausgleichflächen für die, die bereits als Wohngebiet vorgesehen waren. Wohin kann also Altglienicke ausweichen? Aktuelle Zahl, die es noch zu recherchieren gilt: 37% der Berliner Haushalte sind mittlerweile Singlehaushalte. Ich bin mir nicht sicher, ob das Städteplanerisch schon eingeflossen ist. Gruß Thomas |
- [Crew-Hauptmann-von-Koepenick] Wegedornstraße, Michael Böttcher, 30.05.2012
- Re: [Crew-Hauptmann-von-Koepenick] Wegedornstraße, Thomas P., 30.05.2012
- Re: [Crew-Hauptmann-von-Koepenick] Wegedornstraße, Michael Böttcher, 31.05.2012
- Re: [Crew-Hauptmann-von-Koepenick] Wegedornstraße, Thomas P., 30.05.2012
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