Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

bzv-stuttgart - Re: [Bzv-stuttgart] SÄA BZPT

bzv-stuttgart AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bzv-stuttgart mailing list

Listenarchiv

Re: [Bzv-stuttgart] SÄA BZPT


Chronologisch Thread 
  • From: Martin <cymaphore AT gmail.com>
  • To: bzv-stuttgart AT lists.piratenpartei.de
  • Cc: Vorstand BZV-S <vorstand AT piraten-bzv-stuttgart.de>
  • Subject: Re: [Bzv-stuttgart] SÄA BZPT
  • Date: Fri, 21 Sep 2012 16:53:48 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/bzv-stuttgart>
  • List-id: <bzv-stuttgart.lists.piratenpartei.de>

Hallo Vorstand, hallo Bezirkspiraten

auf Anregung von Stefan K. (danke für die Vorarbeit) hab ich einen Satzungsänderungsantrag als Alternativantrag zu seinem. Würde §9a durch eine Neufassung ersetzen, die eine Vereinigung des bisherigen §9a mit den §19 - §21 der Satzung der Piratenpartei Stuttgart vereinigt und damit eine flexiblere Vorstandsgröße, Vereinfachung der Vorstandszusammensetzung, Nachrücker-Regelungen und das Ersetzen von Beisitzern durch Stellvertretende Vorsitzende bedeutet. Alle Änderungen werden vom Kreisverband Stuttgart (und den Kreisverbänden, die eine von uns abgeleitete Satzung verwenden) bisher erfolgreich angewendet.

Das ganze Ding ist auch in einem Pad:
https://stuttgart.piratenpad.de/saea-bzv-stuttgart-vorstand

Satzungsänderungsantrag an den Bezirksparteitag

Antragsteller Martin Eitzenberger a.k.a. Cymaphore

Alternative zum diesbezüglichen Antrag von Stefan Klotz

Antragstext (Begründung unten):

Ich beantrage, §9a der Bezirkssatzung vollständig durch den folgenden Text zu ersetzen:

------- Neufassung -------

§9a – Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Bezirksverbandes besteht aus seinem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Die Anzahl der stellvertretenden Vorsitzenden wird durch den Bezirksparteitag bestimmt.

(2) Der Bezirksparteitag kann Nachrücker für den Vorstand wählen und die Reihenfolge des Nachrückens festlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand des Bezirksverbandes aus, wird, sofern vorhanden, mit sofortiger Wirkung der höchstgereihte Nachrücker Mitglied des Vorstandes in der Funktion eines stellvertretenden Vorsitzenden. Ein Nachrücker kann seinen Verzicht auf Nachrückung zugunsten eines anderen Nachrückers erklären, ohne einen zukünftigen Anspruch auf Nachrückung aufzugeben.

(3) Die Wahl des Bezirksvorstandes, der Nachrücker und der Rechnungsprüfer erfolgt jeweils für die Dauer von 13 Monaten bzw. bis zur nächsten Vorstandswahl; Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Bezirksverbandes Stuttgart. Alle Vorstandsämter und Nachkrückerpositionen enden mit der Wahl eines neuen Vorstands.

(4) Der Bezirksvorstand ist Stimme und Gesicht des Bezirksverbands; als Organ seiner Willensbetätigung führt er die Beschlüsse des Bezirksparteitags nach Recht und Gesetz aus.

(5) Er organisiert und koordiniert die politische Arbeit im Bezirksverband. Weiter ist ihm vor allem die Führung der laufenden Geschäfte sowie gegebenenfalls die Aufsicht über die Geschäftsstelle des Bezirksverbands anvertraut. Er vertritt ihn gegenüber anderen Parteigliederungen und gegenüber der Öffentlichkeit; er ist gesetzlicher Vertreter des Bezirksverbandes.

(6) Der Bezirksvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber drei, anwesend sind.

(7) Der Schatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßige Ausgaben oder solche, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, gegenüber dem Vorstand Einspruch zu erheben.

(8) Der Bezirksvorstand tagt, wenn nicht anders festgelegt, parteiöffentlich.

(9) Die Sitzungen des Bezirksvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem Stellvertreter, regelmäßig einmal alle acht Wochen, nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung von einem Drittel der Mitglieder des Bezirksvorstandes oder von einem Ortsverband einberufen.

(10) Der Bezirksvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung;
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder;
3. Dokumentation der Sitzungen;
4. Virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen;
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts;
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes;
7. Beschlussfähigkeit;
8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung;

(11) Scheidet der Bezirksvorsitzende aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, dann tritt der bisherige stellvertretende Vorsitzende, der mit den meisten Stimmen gewählt wurde, an seine Stelle. Er kann zugunsten eines anderen bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden auf den Vorsitz verzichten.

(12) Scheidet der Schatzmeister aus dem Vorstand aus oder kann er auf absehbare Zeit seinen Aufgaben nicht nachkommen, bestimmt der Bezirksvorstand aus seinen Reihen einen kommissarischen Schatzmeister.

(13) Der Bezirksvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn

1. der Vorstand höchstens zwei handlungsfähige Mitglieder besitzt.
2. der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
3. mehr als 50% der Piraten dem Vorstand schriftlich das Misstrauen aussprechen.

In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Bezirksparteitag einzuberufen und vom restlichen Bezirksvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(14) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Vorstand der nächsthöheren Gliederung kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Parteitag einen neuen Bezirksvorstand gewählt hat.

(15) Vor jedem Bezirksparteitag mit Vorstandswahlen erstellt der Bezirksvorstand einen schriftlichen Rechenschaftsbericht, der seine gesamte Tätigkeit seit seinem Amtsantritt beschreibt; jedes Vorstandsmitglied erstellt dabei den Teil des Berichts in eigener Verantwortung, der sich auf sein Verantwortungsgebiet erstreckt. Jeder Teilbericht ist vom jeweils dafür verantwortlichen Vorstandsmitglied zu unterschreiben und vom Bezirksvorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen; der Bericht ist Grundlage für die Beratung der Bezirksparteitag über die Entlastung des Bezirksvorstandes.

(16) Der Schatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen. Er haftet finanziell persönlich in voller Höhe für die Kosten der Wiederbeschaffung von durch ihn schuldhaft verloren gegangenen Belegen, die für eine ordentliche Büchführung notwendig sind. Für einen falschen Ausweis im Rechenschaftsbericht haftet nicht der Bezirksverband.

(17) Der Schatzmeister ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Bezirksparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Bezirksvorstandes zu gewähren.

(18) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Bezirksverbandes sachlich und formal zu prüfen. Der oder die Kassenprüfer nehmen nach ihrem Ermessen Einsicht in sämtliche Parteiunterlagen, die sich auf den zu prüfenden Zeitraum beziehen. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem Bezirksvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.

(19) Der Bezirksvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.

------- /Neufassung -------

Ausführliche Begründung:

Neufassung des §9a. Enthält Komponenten der Satzung der Piratenpartei Stuttgart (insbesondere Nachrücker), die in der Vergangenheit mehrfach erfolgreich angewendet wurden.

Die Neufassung unterscheited sich gegenüber der ursprünglichen Fassung effektiv in folgenden Punkten:

1. Generalsekretär und Beisitzer entfernt. Stattdessen beliebige Zahl stellvertretender Vorsitzender ermöglicht. Dies erlaubt einfachere Vertretungs- und Nachrückregelungen. Der unglückliche Begriff Beisitzer (bei anderen Parteien was anderes als bei uns) fällt weg. Einfacherere, flachere Vorstandsstruktur. Die Vorstandsgröße wird durch die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt (1, 3, 5, ...) statt durch die Beisitzer. Die bisherigen Befugnisse des Generalsekretärs werden - wie sonstige Aufgaben auch - Vorstandsintern per GO zugewiesen (hindert aber auch niemanden daran, mit der Premisse "bin Bürokrat, möchte mich im Vorstand um Mitgliederverwaltung kümmern" zu kandidieren und dann Vorstandsintern damit beauftragt zu werden).

2. Vorstandsgröße wird durch den Bezirksparteitag festgelegt. Vor der Vorstandswahl findet eine Abstimmung darüber statt, ob man einen 3-Köpfigen Vorstand (1 Stv. Vorsitzender), einen 5-Köpfigen Vorstand (3 Stv. Vorsitzende), etc., oder eine Vorstandsgröße abhängig von den gewählten Personen haben möchte. In diesem speziellen Fall wären alle, die bei der Wahl zum Stv. Vorsitzenden mehr als 50% der Stimmen erhalten im Vorstand.

3. Nachrücker eingeführt, Nachrückeregelung festgelegt. Der Bezirksparteitag kann Nachrücker wählen, die in den Vorstand nachrücken sobald ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Bis zu ihrer tatsächlichen Nachrückung haben diese Personen keine besonderen Befugnisse, können also theoretisch auch Kassenprüfer sein (verlieren ihren Status als Kassenprüfer allerdings implizit falls sie nachrücken würden). Die Nachrücker nach dem Stuttgarter Satzungskonzept haben bereits mehrmals erfolgreich funktioniert und die Handlungsfähigkeit kleiner Vorstände bewahrt. Kann auch bei einem 4er oder 5er-Vorstand sinnvoll sein.

4. Vorstand tritt mindestens alle 8 Wochen (neu) zusammen anstatt bisher mindestens alle 3 Monate (alt). Trivialänderung.

5. Amtsperiode des Vorstandes festgelegt und an den Bezirksparteitag angepasst. Das hat bisher gefehlt. Theoretisch hatten wir also unbegrenzte Amtszeiten der Vorstände :-) ... Trivialänderung, Klarstellung.

6. Schatzmeisterveto eingeführt und geregelt. Das gab es bisher nicht explizit in der Satzung, wurde aber informell angewendet :-)

7. Vereinfachung des Eiberufungsmodus für Vorstandssitzungen. Trivialänderung.

8. Klarstellung Schatzmeisterverschulden (hat bisher gefehlt)

9. Einführung eines Geschäftsjahres und rechtlich einwandfreie Aufbewahrungsfristen (fehlt, wurde bisher nur informell so angewendet).

10. Explizite Befugnis, die Finanzen der Kreisverbände und ggf. Ortsverbände zu prüfen (sinnvoll)

11. Einige formelle Klarstellungen, die bislang in der Satzung nicht eindeutig definiert waren.




Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang