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bw-ludwigsburg - [BW-Ludwigsburg] Rechtliches: Anmelden von Demos

bw-ludwigsburg AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Landkreis Ludwigsburg (Baden-Württemberg)

Listenarchiv

[BW-Ludwigsburg] Rechtliches: Anmelden von Demos


Chronologisch Thread 
  • From: Hagen aka Semperor <semperor AT web.de>
  • To: bw-ludwigsburg AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: [BW-Ludwigsburg] Rechtliches: Anmelden von Demos
  • Date: Fri, 8 Oct 2010 22:39:19 +0000 (UTC)
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/bw-ludwigsburg>
  • List-id: Landkreis Ludwigsburg (Baden-Württemberg) <bw-ludwigsburg.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver

Hallo,

bin auf eine Liste Irrtümern bezüglich Gesetze gestossen. Die folgenden
könnten vielleicht für den einen oder anderen interessant sein:
(thematisch bunt gemischt)

5. Demonstrationen sind genehmigungspflichtig.

Demonstrationen sind rechtlich gesehen Versammlungen unter freiem
Himmel. Und nach dem Versammlungsgesetz müssen solche wohl spätestens 48
Stunden vorher angemeldet (§ 14 VersG) werden. Aber wenn die Behörde
nach der Anmeldung nichts tut, dann ist die Versammlung erlaubt. Ganz
ohne Genehmigung.

Wer aus aktuellem Anlass oder warum auch immer ganz spontan
demonstrieren will, der muss die Versammlung noch nicht einmal anmelden.
Das allerdings steht nicht im Versammlungsgesetz, sondern im
Brokdorf-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.

Wenn dagegen die Versammlung nicht sofort stattfinden soll, allerdings
so bald, dass die 48-Stunden-Frist nicht mehr eingehalten werden kann,
dann ist gemäß dem Eilversammlungs-Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts die Versammlung sehr wohl zulässig - die
Anmeldung muss aber trotzdem erfolgen, lediglich die Mindestfrist muss
nicht eingehalten werden.

Eine Ausnahme gilt nur für Versammlungen innerhalb der befriedeten
Bezirke um das Bundesverfassungsgericht, den Bundestag und den Bundesrat
- dort ist gem. § 16 VersG das Versammeln prinzipiell verboten,
Ausnahmen sind allerdings gem. § 5 BefBezG (Gesetz über befriedete
Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes) möglich und auch prinzipiell
zuzulassen, wenn es keine entgegenstehenden Gründe gibt.

14. Wer meine Adresse zu kommerziellen Zwecken weitergibt, muss mich
vorher um Erlaubnis fragen oder mich zumindest benachrichtigen.

Kommerzieller Adressenhandel, auch ohne Benachrichtigung des
Betroffenen, wird im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), besonders in § 28
Abs. 2 Nr. 1 lit. b BDSG, ausdrücklich erlaubt.

15. Die Robinsonliste dient dem Datenschutz. Wenn ich auf der
Robinsonliste stehe, ist es gesetzlich verboten, mir trotzdem Werbung zu
schicken.

Die "Robinsonliste" wurde freiwillig vom Deutschen
Direktmarketingverband e.V. (DDV) eingeführt. Unternehmen, die
Direktmailings versenden wollen, können ihre Adresslisten mit der
Robinsonliste abgleichen. Dadurch sparen sie Porto- und Materialkosten.

Die Robinsonliste ist also eine Dienstleistung des DDV für seine
Mitglieder und weder eine Institution des Datenschutzes noch eine
Dienstleistung für werbemüde Verbraucher.

Dass man als Verbraucher von viel lästiger Werbung verschont wird, wenn
man sich in der Robinsonliste eintragen lässt, ist nicht die Zielsetzung
dieser Liste, sondern eher ein angenehmer Nebeneffekt.

16. Der Lizenzvertrag kommt durch Klicken auf "I agree" zustande und
bindet mich an die Vertragsklauseln im Fenster.

Wenn man durch den Kauf der Software vom Händler das Eigentum an ihr
erhalten hat, hat man das Recht, die Software zu nutzen. Wenn der
einzige Weg zur Wahrnehmung dieses Rechtes das Wegklicken eines
Vertragstextes ist, so kann daraus keine Zustimmung zu den Inhalten des
Vertrages abgeleitet werden. Allerdings darf man keine
"Online-Registirierung" durchführen, diese wäre bindend und würde zur
Einhaltung der Lizenzbestimmungen führen.




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