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brb-mol - [Brb-mol] Fw: Fwd: Plakatierung [LVBB#1007422]

brb-mol AT lists.piratenpartei.de

Betreff: ML der Märkisch-Oderland Piraten

Listenarchiv

[Brb-mol] Fw: Fwd: Plakatierung [LVBB#1007422]


Chronologisch Thread 
  • From: "Lutz Conrad" <lutz.conrad AT dbase-tools.eu>
  • To: ML der Märkisch-Oderland Piraten <brb-mol AT lists.piratenpartei.de>, "Vostand Piraten" <vorstand AT piratenbrandenburg.de>
  • Cc: Vostand Piraten <vorstand AT piratenbrandenburg.de>
  • Subject: [Brb-mol] Fw: Fwd: Plakatierung [LVBB#1007422]
  • Date: Sun, 31 Aug 2014 14:01:44 +0200
  • Importance: Normal
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/brb-mol>
  • List-id: ML der Märkisch-Oderland Piraten <brb-mol.lists.piratenpartei.de>

Hallo,

ich habe für weder für die Gemeinde Heckelberg noch für das Amt Falkenberg-Höhe eine Plakatierungsgenehmigung beantragt, noch dort plakatiert.
Da alle Plakate für MOL über mich verteilt wurden/werden, ist es mir unerklärlich, durch wen diese (offensichtlich aktuellen) Plakate angebracht wurden.
Weil es sich um einen 'Grenzbereich' Richtung BARUM handelt, vermute ich die (sicherlich in guter Absicht handelnden) Initiatoren in dieser Region.
Ich habe leider keine Gelegenheit, mich fristgemäß um die Sache zu kümmern und bitte daher die Urheber um unverzügliche Beseitigung/Änderung dieser Plakatierung.
Weiterhin hoffe ich, dass nicht noch anderswo irgendwelche 'Kuckuckseier' lauern.

Sicher sind wir in MOL für jede Hilfe bei der Plakatierung dankbar, jedoch sollte diese - so wie im Falle des SV Frankfurt - abgestimmt sein.
Ich gehe davon aus, dass auch beim Nichtvorhandensein eines Kreisvorstandes in MOL genügend Kontaktdaten von aktiven Piraten vorliegen, um zu regeln, dass in MOL bekannt wird, wer wo was unternimmt.
Im Zweifel steht HIERFÜR auf jeden Fall die ML-MOL zur Verfügung.

Gruß
Lutz

-----Ursprüngliche Nachricht----- From: Vorstand Piratenpartei Landesverband Brandenburg
Sent: Saturday, August 30, 2014 3:36 PM
To: lutz.conrad AT dbase-tools.eu
Subject: Fwd: Plakatierung [LVBB#1007422]

Hallo Lutz,

leider ein Tick verspätet. Bitte könntest du nachsehen (lassen), wo das ist, und entsprechend die Abnahme durchführen (lassen)? Da das Anschreiben erst zu Thomas Langen und dann zu uns den Weg fand, wäre dies zeitnah wirklich von Vorteil.

Ich danke dir bereits im Voraus. Im Anhang sind auch die Fotos, die uns mitgesendet wurden

i.A. Michael Hensel
1. Vorsitzender der Piratenpartei Brandenburg
michael.hensel AT piratenpartei.de | vorstand AT piratenbrandenburg.de
--
Piratenpartei Deutschland Landesverband Brandenburg
Landesgeschäftsstelle
Am Bürohochhaus 2-4 | 14478 Potsdam
http://www.piratenbrandenburg.de

.......... nachfolgend Zitat ----------------------------------.
auf meiner heutigen Rundfahrt durch den Amtsbereich Falkenberg-Höhe ist
mir ein nicht ordnungsgemäß angebrachtes Wahlplakate der Partei Piraten
im Ortsteil Heckelberg aufgefallen, ich bitte Sie dies unverzüglich,
spätestens bis Montag, 01.09.2014, abzunehmen und evtl. an anderer
Stelle, den Auflagen entsprechend, anzubringen.

Zur besseren Verständlichkeit habe ic einige Bilder beigefügt.
Es soll folgendes Plakat abgenommen werden:
- Heckelberg, Eberswalder Straße, Plakat an Laternenmast mit
Verkehrszeichen 394-51 (Ring für Laternenpfähle); Kandidat Thomas Langen

Zur weiteren Plakatierung/Umplakatierung bitte ich um Beachtung der
Auflagen für die jeweilige Gemeinde.

Auflagen für die Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg:
1. Die Straßenlampen im OT Beiersdorf im Bereich der Hauptstraße,
Siedlung und Taschenberg sind nicht Gemeindeeigentum, insoweit sind
diese von dem Umfang der Erlaubnis ausgenommen. Die Zustimmung ist bei
der E.on Edis AG durch Sie einzuholen.
2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20 m
nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.
3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündungen
sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der
Verkehrsteilnehmer besteht.
4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des
Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen
nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum
hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der
Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für den
Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m
verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit entstehen.
5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig zu
kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemäße
Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigte
Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entfernen.
6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (BGBl.
I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sowie
nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Es
dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff StVO
verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer
eintreten.
7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.
Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring für
Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO.
8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an den
Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie das
Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.
Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate sollen
grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. Die
Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder
vollständig zu entfernen.
9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern,
wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. Der
Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprüche
Dritter haftet der Antragsteller.
10. Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwecke
der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor dem Wahltag, nicht
aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Es ist unzulässig in der Zeit
von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr in Wohngebieten sowie auch in der Zeit von
13.00 Uhr - 15.00 Uhr Lautsprecherwerbung zu betrieben.


Auflagen für die Gemeinde Falkenberg:
1. Die Straßenlampen im Gemeindeteil Cöthen, Gartenstraße Neugersdorf,
Papierfabrik, Apfelallee Kruge/Gersdorf, GT Torgelow, GT Krummenpfahl
sind nicht im Gemeindeeigentum, insoweit sind diese von dem Umfang der
Erlaubnis ausgenommen.
2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20 m
nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.
3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündungen
sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der
Verkehrsteilnehmer besteht.
4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des
Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen
nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum
hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der
Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für den
Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m
verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit entstehen.
5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig zu
kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemäße
Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigte
Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entfernen.
6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (BGBl.
I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sowie
nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Es
dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff StVO
verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer
eintreten.
7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.
Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring für
Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO.
8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an den
Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie das
Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.
Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate sollen
grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. Die
Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder
vollständig zu entfernen.
9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern,
wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. Der
Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprüche
Dritter haftet der Antragsteller.


Auflagen für die Gemeinde Heckelberg-Brunow:
1. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20 m
nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.

2. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündungen
sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der
Verkehrsteilnehmer besteht.
3. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des
Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen
nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum
hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der
Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für den
Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m
verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit entstehen.
4. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig zu
kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemäße
Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigte
Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entfernen.
5. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (BGBl.
I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sowie
nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Es
dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff StVO
verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer
eintreten.
6. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.
Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring für
Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO.
7. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an den
Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie das
Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.
Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate sollen
grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. Die
Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder
vollständig zu entfernen.
8. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern,
wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. Der
Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprüche
Dritter haftet der Antragsteller.


Auflagen Höhenland:
1. Die Plakate dürfen an Straßenbeleuchtungsmasten befestigt werden.
Hinweis: Die Straßenlampen im GT Wollenberg und in der Berliner Straße
im OT Leuenberg sind nicht Gemeindeeigentum, insoweit sind diese von dem
Umfang der Erlaubnis ausgenommen.
2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20 m
nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.

3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündungen
sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der
Verkehrsteilnehmer besteht.
4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des
Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radwegen
nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsraum
hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der
Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für den
Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20 m
verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit entstehen.
5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig zu
kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemäße
Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigte
Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entfernen.
6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (BGBl.
I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sowie
nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und
-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. Es
dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff StVO
verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehmer
eintreten.
7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.
Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring für
Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO.
8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an den
Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie das
Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.
Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate sollen
grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. Die
Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder
vollständig zu entfernen.
9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern,
wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. Der
Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der
Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprüche
Dritter haftet der Antragsteller.
10. Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwecke
der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor dem Wahltag, nicht
aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Es ist unzulässig in der Zeit
von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr in Wohngebieten sowie auch in der Zeit von
13.00 Uhr - 15.00 Uhr Lautsprecherwerbung zu betrieben.




Mit freundlichen Grüßen

Bukow

Amt Falkenberg-Höhe
Karl-Marx-Straße 2
16259 Falkenberg
Fachbereich Bauverwaltung, Ordnungswesen und Bürgerservice Frau Martina
Bukow
Tel.: 033458 64617
Fax: 033458 646417
E-Mail: martina.bukow AT amt-fahoe.de
Homepage: www.amt-fahoe.de


Vom Amt Falkenberg-Höhe angegebene E-Adressen dienen nur zum Empfang
einfacher Mitteilungen ohne Signatur und/oder Verschlüsselung. Sie
dienen nicht der Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen und
Anträge, die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen.
Hallo LaVo,



da gibt es wohl ein Problem mit einem Plakat in Heckelberg.



Heckelberg liegt in MOL, und mangels funktionsfähigem KV seid wohl Ih


die richtigen Ansprechpartner.



Insofern meine Bitte: Kümmert Euch um die Abnahme des Plakates - e


stört offenbar gewaltig die Wahrnehmung des roten Rings an der Laterne..




Danke,



Thomas





-------- Weitergeleitete Nachricht --------

Betreff: Plakatierung

Datum: Fri, 29 Aug 2014 12:50:23 +0200

Von: buko AT amt-fahoe.de

An: t.langen AT piratenbrandenburg.de



Sehr geehrter Herr Langen ,



auf meiner heutigen Rundfahrt durch den Amtsbereich Falkenberg-Höhe is


mir ein nicht ordnungsgemäß angebrachtes Wahlplakate der Partei Pirat
n

im Ortsteil Heckelberg aufgefallen, ich bitte Sie dies unverzüglich


spätestens bis Montag, 01.09.2014, abzunehmen und evtl. an andere


Stelle, den Auflagen entsprechend, anzubringen.



Zur besseren Verständlichkeit habe ic einige Bilder beigefüg
.

Es soll folgendes Plakat abgenommen werden:

- Heckelberg, Eberswalder Straße, Plakat an Laternenmast mi


Verkehrszeichen 394-51 (Ring für Laternenpfähle); Kandidat Thomas Lang
n



Zur weiteren Plakatierung/Umplakatierung bitte ich um Beachtung der

Auflagen für die jeweilige Gemeinde




Auflagen für die Gemeinde Beiersdorf-Freudenberg


1. Die Straßenlampen im OT Beiersdorf im Bereich der Hauptstraß
,

Siedlung und Taschenberg sind nicht Gemeindeeigentum, insoweit sind

diese von dem Umfang der Erlaubnis ausgenommen. Die Zustimmung ist bei

der E.on Edis AG durch Sie einzuholen.

2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20

nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.

3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündung
n

sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der

Verkehrsteilnehmer besteht.

4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des

Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radw
gen

nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsra
m

hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der

Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für d
n

Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20
m

verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdun


der öffentlichen Sicherheit entstehen


5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig u

kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemÃ
ß


Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigt


Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entferne
.

6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (B
Bl.

I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sow
e

nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und

-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. E


dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff tVO

verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehme


eintreten.

7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.

Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring fÃ
r

Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO


8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an de


Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie da


Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.

Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate solle


grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. D
e

Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder

vollständig zu entfernen


9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern


wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. er

Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger de


Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprü
he

Dritter haftet der Antragsteller.

10. Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwec
e

der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor dem Wahltag, nicht

aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Es ist unzulässig in der Zei


von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr in Wohngebieten sowie auch in der Zeit von

13.00 Uhr - 15.00 Uhr Lautsprecherwerbung zu betrieben.





Auflagen für die Gemeinde Falkenberg


1. Die Straßenlampen im Gemeindeteil Cöthen, Gartenstraße Neugersdo
f,

Papierfabrik, Apfelallee Kruge/Gersdorf, GT Torgelow, GT Krummenpfahl

sind nicht im Gemeindeeigentum, insoweit sind diese von dem Umfang der

Erlaubnis ausgenommen.

2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20

nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.

3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündung
n

sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der

Verkehrsteilnehmer besteht.

4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des

Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radw
gen

nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsra
m

hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der

Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für d
n

Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20
m

verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdun


der öffentlichen Sicherheit entstehen


5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig u

kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemÃ
ß


Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigt


Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entferne
.

6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (B
Bl.

I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sow
e

nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und

-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. E


dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff tVO

verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehme


eintreten.

7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.

Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring fÃ
r

Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO


8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an de


Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie da


Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.

Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate solle


grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. D
e

Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder

vollständig zu entfernen


9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern


wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. er

Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger de


Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprü
he

Dritter haftet der Antragsteller.





Auflagen für die Gemeinde Heckelberg-Brunow


1. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20

nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.



2. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündung
n

sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der

Verkehrsteilnehmer besteht.

3. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des

Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radw
gen

nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsra
m

hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der

Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für d
n

Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20
m

verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdun


der öffentlichen Sicherheit entstehen

4. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig u

kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemÃ
ß


Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigt


Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entferne
.

5. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (B
Bl.

I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sow
e

nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und

-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. E


dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff tVO

verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehme


eintreten.

6. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.

Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring fÃ
r

Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO


7. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an de


Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie da


Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.

Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate solle


grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. D
e

Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder

vollständig zu entfernen


8. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern


wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. er

Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger de


Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprü
he

Dritter haftet der Antragsteller.





Auflagen Höhenland


1. Die Plakate dürfen an Straßenbeleuchtungsmasten befestigt werde
.

Hinweis: Die Straßenlampen im GT Wollenberg und in der Berliner StraÃ
e

im OT Leuenberg sind nicht Gemeindeeigentum, insoweit sind diese von dem

Umfang der Erlaubnis ausgenommen.

2. Die Werbeplakate sind innerhalb der Ortslagen, frühestens jedoch 20

nach dem Ortseingangsschild in Richtung Ortsmitte anzubringen.



3. Die Plakatwerbung ist unzulässig im Bereich von Kurven, Einmündung
n

sowie im Innenrand von Kurven, da hierdurch die Gefahr der Ablenkung der

Verkehrsteilnehmer besteht.

4. Die Plakate sind so anzubringen, dass die Sicherheit des

Straßenverkehrs auf Fahrbahnen, Fußgängerüberwegen, Geh- und Radw
gen

nicht beeinträchtigt wird. Sie dürfen nicht in den Verkehrsra
m

hineinragen, im Geh- und Radwegbereich hat die Unterkante der

Werbeplakate eine lichte Höhe von mind. 2,25 m zu betragen. Für d
n

Fußgänger- und Radfahrerverkehr muss eine Restgehwegbreite von 1,20
m

verbleiben. Durch das Anbringen der Werbeplakate darf keine Gefährdun


der öffentlichen Sicherheit entstehen


5. Die Verkehrssicherheit der Werbeplakate ist regelmäßig u

kontrollieren. Für eventuell auftretende Schäden durch unsachgemÃ
ß


Aufstellung oder Befestigung haftet der Erlaubnisnehmer. Beschädigt


Plakate sind unverzüglich zu erneuern und aus dem Straßenraum zu entferne
.

6. Gemäß § 33 Abs. 2 StVO (Straßenverkehrsordnung) vom 06.03.2013 (B
Bl.

I S. 367) dürfen die Werbeträger nach Ort und Art der Anbringung sow
e

nach Form und Farbe nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und

-leiteinrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen. E


dürfen weder Verkehrszeichen noch -leiteinrichtungen gemäß § 39 ff tVO

verdeckt werden und keinerlei Blendwirkungen für die Verkehrsteilnehme


eintreten.

7. Das Anbringen an Verkehrszeichenanlagen ist nicht gestattet.

Straßenlaternen die mit dem Verkehrszeichen 394-51 (Ring fÃ
r

Laternenpfähle) gekennzeichnet sind, sind Verkehrszeichen im Sinne der StVO


8. Das Annageln der Plakate an Bäumen sowie das Befestigen an de


Pfosten von Verkehrszeichen oder Straßennamenschildern sowie da


Bekleben von baulichen Anlagen oder Einrichtungen sind nicht gestattet.

Die Plakate müssen Unfallsicher angebracht werden. Plakate solle


grundsätzlich nur noch mit Plastikbinder o.Ä. befestigt werden. D
e

Befestigungsmaterialien sind nach Ende der Sondernutzung wieder

vollständig zu entfernen


9. Der Erlaubnisnehmer hat auf seine Kosten die Werbeplakate zu ändern


wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde dies verlangt. er

Erlaubnisnehmer hat alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger de


Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. Für alle Ansprü
he

Dritter haftet der Antragsteller.

10. Abweichend von § 33 Abs. 1 Nr. 1 StVO dürfen Lautsprecher zum Zwec
e

der Wahlwerbung innerhalb einer Zeit von 6 Wochen vor dem Wahltag, nicht

aber am Wahltag selbst, betrieben werden. Es ist unzulässig in der Zei


von 20.00 Uhr - 07.00 Uhr in Wohngebieten sowie auch in der Zeit von

13.00 Uhr - 15.00 Uhr Lautsprecherwerbung zu betrieben.









Mit freundlichen Grüß
n



Bukow



Amt Falkenberg-Höh


Karl-Marx-Straße

16259 Falkenberg

Fachbereich Bauverwaltung, Ordnungswesen und Bürgerservice Frau Martin


Bukow

Tel.: 033458 64617

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