Zum Inhalt springen.
Sympa Menü

brb-mol - [Brb-mol] MOL Kommunalwahlen 2014

brb-mol AT lists.piratenpartei.de

Betreff: ML der Märkisch-Oderland Piraten

Listenarchiv

[Brb-mol] MOL Kommunalwahlen 2014


Chronologisch Thread 
  • From: Rolf Ignaz <r.ignaz AT piratenbrandenburg.de>
  • To: "\"MOL\"-VorstPP" <mol.vorstand AT piratenbrandenburg.de>, "MOL-Pp-Liste" <brb-mol AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: [Brb-mol] MOL Kommunalwahlen 2014
  • Date: Wed, 05 Feb 2014 20:50:48 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/brb-mol>
  • List-id: ML der Märkisch-Oderland Piraten <brb-mol.lists.piratenpartei.de>

Gut zur Ergänzung, wir könnten  am 15.02. / 11Uhr in Fürstenwalde unsere Aufstellungsversammlung evtl. mit durchführen. Also kein großer Aufwand für uns. Die Einladungen, wenn die Frist bei uns 7Tage (?) beträgt, müssen dann am Fr./Sa. raus. Zur Not gibt es dann noch eine Möglichkeit. Jürgen Vogt kann da vielleicht helfen. Es müsse nun schnell Entscheidungen getroffen werden. Rico, du musst ein Spruch machen und jemand sollte vieleicht noch einmal mit Lutz sprechen.
Morgen bin ich ab 12Uhr unterwegs. Kann mich also nicht darum kümmern.
Denke ich hab alles gesagt.
VG. Ignatius

Hallo Vorstand,
ich bitte um schnellstmögl. Absprache über die neue Ausgangsposition betr. der Kandidatur von Rico, evtl auch von Lutz. Beiden ging es mE. um die Unterstützung der Piraten. Ihr seid von einer Nichtunterstützung ausgegangen. Sieht doch jetzt anders aus, oder?
G. Ignatius

Hallo Zusammen,
ich möchte hier zur unserer gestrigen Vorstandssitzung auf § 33 BbgKWahlG hinweisen. Es ist also nicht notwendig von "mind. drei Parteiangehörige aus den jeweiligen Kommunen" einen Kandidaten zu bestimmen sofern dort kein Ortsverein der Piraten vorhanden ist. Dies kann dann die nächst höhere Instanz machen, also die Kreispartei.    http://wiki.piratenbrandenburg.de/Gliederung/Koordinierungstreffen/FormalfooKW
VG. Ignatius
 

§ 33 Bestimmung der Bewerber -
Die Bewerber auf Wahlvorschlägen von Parteien oder politischen Vereinigungen und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern der Partei oder politischen Vereinigung in geheimer Abstimmung bestimmt worden sein.

In Wahlgebieten mit mehreren Wahlkreisen sind die Bewerber und ihre Reihenfolge für den wahlgebietsbezogenen Wahlvorschlag oder für alle wahlkreisbezogenen Wahlvorschläge der Partei oder politischen Vereinigung in einer für das Wahlgebiet einheitlichen Versammlung der Mitglieder zu bestimmen.

Die für die Wahl zum Kreistag wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder politischen Vereinigung können auch die Bewerber und ihre Reihenfolge für die Wahl zur Vertretung in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde bestimmen, sofern dort keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.

Für die Wahl zur Vertretung in einer amtsangehörigen Gemeinde können auch die in dem gesamten Amtsgebiet wahlberechtigten Mitglieder die Bewerber und ihre Reihenfolge bestimmen, sofern in dieser Gemeinde keine Organisation der Partei oder politischen Vereinigung vorhanden ist.
Zu den Versammlungen sind die Mitglieder, Anhänger von dem zuständigen Vorstand der Partei oder politischen Vereinigung oder dem Vertretungsberechtigten der Wählergruppe mit einer mindestens dreitägigen Frist entweder einzeln oder durch öffentliche Ankündigung zu laden.

Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. In der Versammlung müssen sich mindestens drei Mitglieder oder Anhänger an der Abstimmung beteiligen.

Eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge mit Angaben über die Art, den Ort und die Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Anzahl der erschienenen Mitglieder oder Anhänger sowie das Ergebnis der Wahl ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben der Leiter der Versammlung und zwei von der Versammlung bestimmte Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Anforderungen gemäß Absatz 5 beachtet worden sind. Für die Abnahme der Versicherung an Eides statt ist der Wahlleiter zuständig; er gilt insoweit als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Das Nähere über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen, sowie das Verfahren für die Wahl der Bewerber und die Festlegung ihrer Reihenfolge regeln die Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen.


  • [Brb-mol] MOL Kommunalwahlen 2014, Rolf Ignaz, 05.02.2014

Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.

Seitenanfang