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brb-lds - Re: [Brb-lds] Verfassungsbeschwerde.20C454/13 PresseZensur,Auskunftsverweigerung Trink-Wasser-Qualität SÜW-454

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brb-lds AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Die Mailingliste für Piraten in Dahme-Spreewald

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Re: [Brb-lds] Verfassungsbeschwerde.20C454/13 PresseZensur,Auskunftsverweigerung Trink-Wasser-Qualität SÜW-454


Chronologisch Thread 
  • From: "Herr T.B." <jagd.2 AT budich.org>
  • To: info AT verfassungsgericht.brandenburg.de, ML PP-brandenburg<brandenburg AT lists.piratenpartei.de>, ML PP-brb-lds<brb-lds AT lists.piratenpartei.de>
  • Cc: " berliner-wassertisch.info " <a.rotfuchs AT web.de>, petitionsausschuss AT landtag.brandenburg.de
  • Subject: Re: [Brb-lds] Verfassungsbeschwerde.20C454/13 PresseZensur,Auskunftsverweigerung Trink-Wasser-Qualität SÜW-454
  • Date: Thu, 19 Jun 2014 11:29:00 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/brb-lds>
  • List-id: Die Mailingliste für Piraten in Dahme-Spreewald <brb-lds.lists.piratenpartei.de>

Kopie meiner Papier+E-Post vom 05.06.2014
Zur Verfassungsbeschwerde am:


An: Verfassungsgericht des
Landes Brandenburg
Jägerallee 9-12 (Justizzentrum)
D-14469 Potsdam

(vorab per E-Mail)



_zum Fall:_ Amtsgericht Lübben *_20 C 454/13_*
(*_Pressezensur_* iS Trinkwasser Stadtwerke-Lübben/SÜW)
a) Urteil des AG-Lübben vom 24.04.2014 und
b) Beschluss AG-LN vom 15.05.2014 Ordnungsgeld- und
HAFT-Verfügung um illegale PresseZensur zu betonieren
Querverweis: twitter-Zensur in der Türkei
und Versammlungsverbot in China

bzgl.:
a) <http://www.budich.org/public/tw454urt.pdf>
b) <http://www.budich.org/public/tw454omv.pdf>
<http://www.budich.org/_intern/1320C454/>
<http://www.budich.org/dossier1/wastlbn1.htm>

*_Verfassungsbeschwerde_*

Hohes Gericht!
Guten Tag sehr geehrte Damen und Herren!

Meine hiesige Verfassungsbeschwerde ist gegen a) und b) sowie gegen das
Amtsgericht Lübben und Richter Holger Staudler gerichtet.

Hintergrund des Verfahrens ist eine NichtAuskunftgewährung bzw. nicht
genügende Auskunftgabe durch den hiesigen TrinkWasserversorger Stadtwerke
Lübben ("SÜW"). Rechtsgrundlagen dazu sind die Trinkwasserverordnung (TWVO),
das Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) und das
Verbraucherinformationsgesetz <http://www.gesetze-im-internet.de/vig/>.

Das Presserecht ist durch meine Berichterstattung zum Vorfall als freier
Netz-Journalist gegeben.

_Rechtsgrundlagen:_
<http://dejure.org/gesetze/GG/5.html>
<Verfassung Brandenburg Art.19>
<Landespressegesetz BbgPG>

Die lübbener Justiz hat auf Zensur-Antrag der SÜW durch RA Werner eine
rechtswidrige ZensurUnterlassungVerfügung durchgedrückt. Ich hatte den
Eindruck, das Richter Staudler dies gern tat.

Zu den Personalien der BRD-Gerichtsbarkeit ist festzustellen das diese sich
niemals namentlich vorstellen, bestenfalls mündlich ohne Vorname. Ebenfalls
fehlt es an einer Identifizierung und Authorisierung der Gerichtskader. Man
kann somit nichteinmal feststellen ob die Roben- und Uniformträger auch für
den Fall lt. (meist geheimen/unbekannten) Geschäftsverteilungsplan überhaupt
zuständig sind. Auch wird nicht benannt welches Volk die Richter meinen.
Anhand verschiedener Quellen und Gründen ist anzunehmen das der tätige
Richter den Namen Holger Staudler trägt.

Sämtliche v.g. Rechtsgrundlagen wurden durch den gegnerischen Antragsteller
und dem Amtsgericht Lübben mißachtet/ignoriert._

Daher ist auch eine rechtswidrige Verweigerung der Gewähr meines Anspruches
auf rechtliches Gehör festzustellen.
Desweiteren weise ich darauf hin, das Gerichtsbeschlüsse u.ä. aus und zu
öffentlichen Verhandlungen veröffentlicht werden dürfen und werden.

_Verstöße des Amtsgerichtes:_
Es wird mein Recht auf Pressefreiheit gemäß GG Art.5
<http://dejure.org/gesetze/GG/5.html>,
Landesverfassung Brandenburg Art.19
<http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.23338.de#19>,

und Landespressegesetz BbgPG
<http://www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.15089.de>
(insbes. §§ 1-3,5)
verletzt.


_*Rechtsmängel* des o.g. erstinstanzlichen Urteils:_

Mein Sachvortrag und die Wahrheit, insbesondere das Ich als
InternetJournalist tätig bin, wurden vom Gericht nicht gewürdigt. Das Urteil
geht vertuschend auf meine entsprechenden Vorträge nicht ein.

Auch die vorherige "einstweilige Verfügung"(vom 15.11.2013) stellt eine
illegale Pressezensur dar.

Das Urteil ist (seitens Zensor/Gericht) gespickt mit unwahren Behauptungen
und somit auch sachlich unrechtens. So sind die Behauptungen des Klägers und
Richters im Urteil auf Seite (S.) 3 Mitte zu 1. unwahr. Auch habe Ich die
dort behaupteten Äußerungen nie abgegeben.


_Weiteres:_

Ich habe zudem die (rechtswidrige) Zensur(Unterlassung.s)anweisung befolgt
und veröffentliche _nicht_ die beanstandete Internetseite (Internetinhalte).
Der OM-Beschluss AG-LN vom 15.05.2014 _b)_ mit Verhängung eines
Ordnungsgeldes und einer ersatzweisen HAFT-Verfügung betoniert wie in einem
Unrechtstaat v.g. illegale PresseZensur und stellt eine unzulässige und
rechtswidrige Schikane dar <http://dejure.org/gesetze/BGB/226.html>.

Meine Anfragen an den Unterlassungs-Kläger (Zensor) waren zulässig,
berechtigt und wurden rechtswidrig nicht ausreichend beantwortet. Mein
journalistischer Internet-Artikel welcher Zensur-Verfügungs Gegenstand ist
war legitim und stellte wahre Tatsachen und zulässige Meinungsäußerungen dar.

Eine Veröffentlichung von Gerichtsbeschlüsse aus öffentlichen Verhandlungen
darf niemandem zum Nachteil werden, insbesondere auch nicht durch
Justizorgane der Bundesrepublik Deutschland. Leider hält sich das Amtsgericht
Lübben nicht daran.

_unwahre Darstellungen im Urteil:_
-Auf S.4 Mitte wird unzutreffend behauptet das über "Links" auf die
verbotenen Seiten zugegriffen werden konnte. Da dies weder versucht wurde
noch so ist, hat das Gericht eben auch keinen Beleg für deren Unterstellung
beibringen können. Scheinbar gilt $1 im AG Lübben: Der Richter hat immer
Recht. Dies verstößt auch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens








  • Re: [Brb-lds] Verfassungsbeschwerde.20C454/13 PresseZensur,Auskunftsverweigerung Trink-Wasser-Qualität SÜW-454, Herr T.B., 19.06.2014

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