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ag-waffenrecht - Re: [[Ag-waffenrecht]] Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss verboten

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Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [[Ag-waffenrecht]] Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss verboten


Chronologisch Thread 
  • From: Marc Schieferdecker <marc AT german-rifle-association.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [[Ag-waffenrecht]] Jagdausübung mit halbautomatischen Waffen mit einer Magazinkapazität von mehr als 2 Schuss verboten
  • Date: Mon, 06 Jun 2016 15:02:49 +0200
  • Organization: German Rifle Association

Schon ein wenig alt das Thema, oder?

Die GRA hat inzwischen eine Verfassungsklage gegen dieses Urteil finanziert.
Die Verfassungsklage wurde eingereicht.

Zudem wird im Hintergrund an einer politischen Lösung gearbeitet. Das Landwirtschaftsministerium möchte im Rahmen der Jagdrechtnovellierung das Thema angehen.

Gruß,
Marc

Am 2016-06-06 10:36, schrieb gewisser.M AT web.de:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.03.2016
- 6 C 60.14 -

BVERWG: JAGDAUSÜBUNG MIT HALBAUTOMATISCHEN WAFFEN MIT EINER
MAGAZINKAPAZITÄT VON MEHR ALS 2 SCHUSS VERBOTEN

JÄGER STEHT KEIN ANSPRUCH AUF STREICHUNG DES IN WAFFENBESITZKARTE
BEFINDLICHEN ZUSATZES "2 SCHUSS" ZU

Erlaubt die zuständige Behörde zwar die Jagdausübung mit einer
halbautomatischen Waffe, beschränkt sie aber zugleich die
Magazinkapazität auf zwei Schuss, so steht dem Jäger kein Anspruch
auf Streichung der Beschränkung zu. Denn eine Jagdausübung mit einer
halbautomatischen Waffe, die über eine Magazinkapazität von mehr als
zwei Schuss verfügt, ist nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 c) des
Bundesjagdgesetzes (BJagdG) verboten. Dies geht aus einer Entscheidung
des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein Jäger im Januar 2011
eine halbautomatische Waffe in eine Waffenbesitzkarte einzutragen. Er
beabsichtige für die Jagd ein Magazin mit einer Kapazität von zwei
Schuss zu verwenden. Für das jagdliche Schießtraining wollte er ein
größeres Magazin einlegen. Die zuständige Behörde stellte dem
Jäger zwar eine Waffenbesitzkarte aus, sie beschränkte aber die
Magazinkapazität auf zwei Schuss. Gegen diese Beschränkung klagte
der Jäger.

OBERVERWALTUNGSGERICHT GAB KLAGE STATT

Das Oberverwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Der Jäger
habe die halbautomatische Waffe besitzen dürfen, weil er die
Magazinkapazität während der Jagd auf zwei Schuss begrenzen habe
wollen. Soweit Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen
könne, verboten seien, habe dies lediglich eine Verhaltensanforderung
für die Jäger dargestellt. Gegen diese Entscheidung legte die
Behörde Revision ein.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT VERNEINT ANSPRUCH AUF STREICHUNG DER
BESCHRÄNKUNG

Das Bundesverwaltungsgericht entschied zu Gunsten der Behörde und hob
daher die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auf. Dem Jäger
habe kein Anspruch darauf zugestanden, die in der Waffenbesitzkarte
enthaltene Beschränkung der Magazinkapazität auf zwei Schuss
streichen zu lassen.

VERBOT DER JAGDAUSÜBUNG MIT HALBAUTOMATISCHEN WAFFEN MIT EINER
MAGAZINKAPAZITÄT VON MEHR ALS 2 SCHUSS

§ 19 Abs. 1 Nr. 2 c) BJagdG enthalte ein generelles Besitzverbot im
Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 des Waffengesetzes für halbautomatische
Waffen, die mehr als zwei Patronen in das Magazin aufnehmen können,
so das Bundesverwaltungsgericht. Es sei verboten mit solchen Waffen
auf Wild zu schießen. Das Verbot beschränke sich nicht auf eine
Verhaltenspflicht für Jäger, mit Schusswaffen nur dann auf Wild zu
schießen, wenn sie ein nur zwei Patronen fassendes Magazin einlegen.
Vielmehr stelle das Verbot allein auf die bauliche Beschaffenheit der
Waffe ab. Es reiche daher für das Verbot aus, dass das Schießen mit
einem größeren, mehr als zwei Patronen fassenden Magazin möglich
sei.
http://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_6-C-6014_BVerwG-Jagdausuebung-mit-halbautomatischen-Waffen-mit-einer-Magazinkapazitaet-von-mehr-als-2-Schuss-verboten.news22678.htm

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