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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

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Re: [Ag-waffenrecht] Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben


Chronologisch Thread 
  • From: "JoboTech" <post AT jobotech.de>
  • To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben
  • Date: Sat, 13 Feb 2016 10:57:39 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

"Allein die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub reiche danach
ungeachtet der sonstigen straf- und waffenrechtlichen Unbescholtenheit aus,
die Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn anzunehmen."

Was kommt als naechstes? Die Mitgliedschaft in einer politisch nicht genehmen
oder aufmuepfigen (Piraten)Partei? Irgendwie kommt mir das bekannt vor...

Ich finde es sehr bedenklich, allein fuer die Mitgliedschaft zu einer (nicht
verbotenen, waffen- oder strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen!)
Gruppierung (hier: Gremium MC) nur auf Vermutungen gestuetzt, eine
empfindliche Strafe "vorsorglich" auszusprechen und zu vollziehen. Man bezieht
sich auf ein Urteil gegen fuehrende Mitglieder des Bandidos MC, bei denen
ebenfalls "mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die zukünftige Möglichkeit der
missbräuchlichen Verwendung" festgestellt wurde. Man muss sich diese
Formulierungen einmal auf der Zunge zergehen lassen...

Und es ist eine sehr empfindliche Strafe, wenn einem langjährigen,
unbescholtenen Mitglied eines Schützenvereines die Sportgeräte und einem
passionierten Jaeger die Flinte mittels staatlicher Gewalt entzogen und die
Ausuebung seines Sportes und seiner Passion verboten bzw. unmoeglich gemacht
werden.

Meines Wissens nach widerspricht Sippen- oder Kollektivhaft der
rechtsstaatlichen Idee der Eigenverantwortung und der Unschuldsvermutung. Oder
taeusche ich mich da?


Hannes

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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 08.02.2016
- 6 B 56/15, 6 B 57/15 und 6 B 58/15 -
Mutmaßliches Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC Osnabrück muss
Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Jagdschein abgeben
Mitgliedschaft in gewaltbereitem Rockerclub zur Annahme der Unzuverlässigkeit
im waffenrechtlichen Sinn ausreichend

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass die Entziehung des
Waffenscheins, der Waffenbesitzkarte sowie des Jagdscheins eines mutmaßlichen
Mitglieds des gewaltbereiten Motorradclubs "Gremium MC Osnabrück" zulässig
ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens ist langjähriges Mitglied
in einem Sportschützenclub, Inhaber eines Jagdscheins und im Besitz von zwei
Kurz- und fünf Langwaffen, für die er eine Waffenbesitzkarte besitzt. Seit
2012 verfügte er zudem über die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-,
Reizstoff- und Signalwaffen. Waffen- oder strafrechtlich ist er bisher nicht
in Erscheinung getreten. Auf eine Mitteilung der Polizeidirektion Osnabrück
Anfang 2015 hin, wonach der Antragsteller Mitglied im gewaltbereiten
Motorradclub "Gremium MC Osnabrück" sei und dort zugleich die Funktion des
"Treasurers" bekleide, entzog die Antragsgegnerin ihm den Waffenschein, die
Waffenbesitzkarten sowie den bis Ende März 2016 gültigen Jagdschein wegen der
aus der Mitgliedschaft im genannten Motorradclub folgenden Unzuverlässigkeit.
Verwaltungsgericht beruft sich auf Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Rockergruppierung "Bandidos"

Aller Voraussicht nach zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück
und verwies zur Begründung auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts zur Rockergruppierung "Bandidos" (vgl.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 28.01.2015 - BVerwG 6 C 1.14 u.a.). Allein
die Mitgliedschaft in einem gewaltbereiten Rockerclub reiche danach ungeachtet
der sonstigen straf- und waffenrechtlichen Unbescholtenheit aus, die
Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinn anzunehmen. Auch die
Ortsgruppierung des "Gremium MC" zähle zu den sogenannten 1 %-tern
(Onepercentern) Outlaw Motorcycle Gangs, die sich selbst als gewaltbereit und
außerhalb des Rechts stehende "Outlaws" sähen. Die gewaltsame Austragung von
Konflikten sei ein wesentliches Merkmal des "Gremium MC" und der strenge
Ehrenkodex gebiete es den Mitgliedern einander in Konflikten Beistand zu
leisten.
Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers

Zwar bestreite der Antragsteller seine Mitgliedschaft in der
Rockergruppierung. Nach den Gesamtumständen sprächen aber zahlreiche
Anhaltspunkte, u.a. die Anmietung von Clubräumlichkeiten, die mittlerweile der
"Gremium MC" nutze, für die Annahme, er sei Mitglied. Selbst wenn man jedoch
die Frage der Mitgliedschaft des Antragstellers in der Rockergruppierung und
damit seine Unzuverlässigkeit als offen beurteile, gehe die im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes zu treffende Interessenabwägung zu seinen Lasten
aus. Dem Sicherheitsinteresse angesichts des von Waffen ausgehenden
Gewaltpotentials könne der Antragsteller keine gleichwertigen Interessen
entgegensetzen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

Dokument-Nr.: 22218 Dokument-Nr. 22218





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