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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungs­unter­nehmer

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungs­unter­nehmer


Chronologisch Thread 
  • From: Katja Triebel <katja AT triebel.de>
  • To: gewisser.M AT web.de
  • Cc: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungs­unter­nehmer
  • Date: Thu, 12 Nov 2015 10:29:30 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>


Vielleicht wachen dadurch die reichen Machtgeber/Lobbyisten jetzt endlich auf.
Sie können bei diesem Urteil sich keinen bewaffneten Bodyguard mehr
"kaufen", sondern müssen - wie wir - nachweisen, dass eine erhebliche
Gefahr ihrer Person besteht....

Aus Harmonisierungsgründen sollten wir dann auch den Personenschutz
von Politikern und VIPs durch die Polizei in all den Fällen
einstellen, wo es keine hinreichende Gründe für eine erhebliche Gefahr
gibt.

Da es in den letzten Jahren, bis auf die ungeschützte OB-Kandidatin in
Köln, keinen Anschlag auf irgendeinen Politiker in Deutschland gegeben
hat, kann der Personenschutz gleich ganz entfallen. Ich sehe hier
keinen Grund, von einer erheblichen Gefahr auszugehen.

(Ironie aus, oder doch nicht?)


LG

Katja




Guten Tag gewisser.M AT web.de,

am Donnerstag, 12. November 2015 um 09:25 schrieben Sie:

> Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2015
> - BVerwG 6 C 67.14 -



> Keine "Firmenwaffenscheine" für Bewachungs­unter­nehmer

> Waffenrechtliche Erlaubnis für das Führen einer Schusswaffe kann
> nur für konkrete Bewachungsaufträge erteilt werden



> Bewachungs­unter­nehmer können eine Erlaubnis zum Führen von
> Schusswaffen (Waffenschein) nur für konkrete Bewachungsaufträge
> erhalten, für die glaubhaft gemacht ist, dass aus Gründen der
> Sicherung einer gefährdeten Person oder eines gefährdeten Objekts
> Schusswaffen erforderlich sind. Dies entschied das
> Bundes­verwaltungs­gericht.



> Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens betreibt ein
> Bewachungsunternehmen (Objektschutz, Personenschutz, Geld- und
> Werttransporte). Das zuständige Landratsamt Fürth erteilte ihm
> zunächst auf drei Jahre befristete Waffenscheine für
> Bewachungsunternehmer. Es hatte dem Kläger die Waffenscheine nicht
> für konkrete einzelne Bewachungsaufträge, sondern als allgemeine,
> auftragsübergreifend geltende Erlaubnis (sogenannter
> Firmenwaffenschein) erteilt. Unter der Geltung dieser Waffenscheine
> oblag es dem Kläger, im konkreten Einzelfall selbst zu entscheiden,
> ob ein Bewachungsauftrag das Führen von Schusswaffen aus
> Sicherungsgründen tatsächlich erfordert. Der Kläger beantragte, die
> Geltungsdauer der ihm erteilten Waffenscheine zu verlängern. Das
> Landratsamt lehnte den Antrag ab: Aufgrund einer neugefassten
> Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfe kein Waffenschein mehr
> erteilt werden, der für sämtliche bewaffneten Tätigkeiten eines
> Bewachungsunternehmers gelte. Stattdessen seien Waffenscheine
> nunmehr ausschließlich als Einzelgenehmigungen für konkrete
> bezeichnete Bewachungsaufträge zu erteilen.

> Kläger hält neu gefasste Verwaltungsvorschrift für unvereinbar
> mit Vorschriften des Waffengesetzes

> Der Kläger erhob daraufhin mit dem Antrag Klage, den beklagten
> Freistaat Bayern zu verpflichten, die Geltungsdauer der ihm bisher
> erteilten Waffenscheine zu verlängern, hilfsweise ihm neue
> Waffenscheine unter den gleichen Bedingungen wie bisher zu erteilen,
> höchst hilfsweise ihm für Geld- und Werttransporte sowie für die
> Bewachung bestimmter, von ihm näher bezeichneter Objekte jeweils
> Waffenscheine für Schusswaffen zu erteilen. Er ist der Ansicht, die
> neu gefasste Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz sei anders als
> die frühere Verwaltungspraxis mit den Vorschriften des
> Waffengesetzes nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat
> die Klage mit allen Anträgen abgewiesen.

> Waffengesetzt lässt Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis für
> Bewachungsunternehmer nicht zu

> Das Bundesverwaltungsgericht hat die Sprungrevision des Klägers
> zurückgewiesen.

> Einem Bewachungsunternehmer kann eine waffenrechtliche Erlaubnis
> für das Führen einer Schusswaffe nur für konkrete Bewachungsaufträge
> erteilt werden, die sich auf bestimmte gefährdete Personen oder
> Objekte beziehen. Hingegen lässt es das Waffengesetz nicht zu, dem
> Bewachungsunternehmer eine allgemeine Erlaubnis zu erteilen, die
> sich auf sein Unternehmen bezieht und es ihm überlässt, zu
> entscheiden, ob bei einem konkreten Auftrag die Schusswaffe geführt
> werden soll, weil nach seiner Einschätzung das zu sichernde Objekt
> oder die zu sichernde Person gefährdet ist und die mitgeführte
> Schusswaffe erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

> Bewachungsunternehmer muss Erforderlichkeit von Schusswaffen glaubhaft
> machen können

> Nach der einschlägigen waffenrechtlichen Erlaubnisvorschrift wird
> das erforderliche Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
> Schusswaffen nur anerkannt, wenn der Bewachungsunternehmer glaubhaft
> macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden
> sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person oder
> eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Ob diese
> Voraussetzungen vorliegen, hat die Behörde zu prüfen. Sie hat den
> Geltungsbereich des Waffenscheins auf die Bewachungsaufträge zu
> beschränken, für welche diese Voraussetzungen zutreffen. Die
> geforderte Glaubhaftmachung bezieht sich auf Bewachungsaufträge,
> deren Gegenstand ihrerseits mit gefährdeten Personen oder Objekten
> umschrieben wird. Deren Gefährdung kann wiederum nur glaubhaft
> gemacht werden, wenn die konkreten Personen und Objekte benannt
> werden, für die Bewachungsaufträge wahrgenommen werden oder werden
> sollen. Ob eine Person gefährdet ist, hängt von ihren individuellen
> Verhältnissen ab und lässt sich nur bezogen auf eine konkrete Person
> durch Darlegung ihrer Verhältnisse glaubhaft machen. Nichts anderes
> gilt für gefährdete Objekte. Auch bei ihnen lässt sich regelmäßig
> eine Gefährdung nur an Hand der Verhältnisse des jeweiligen Objekts
> glaubhaft machen. Das gilt ebenso für Geld- und Werttransporte. Auch
> bei ihnen hängt die Gefährdung von dem transportierten Gut und
> dessen Wert ab; ob eine insoweit anzunehmende Gefährdung durch eine
> mitgeführte Schusswaffe gemindert werden kann, wird wesentlich durch
> die Umstände bestimmt, unter denen die Transporte abgewickelt werden.

>  

> http://www.kostenlose-urteile.de/BVerwG_BVerwG-6-C-6714_Keine-Firmenwaffenscheine-fuer-Bewachungsunternehmer.news21844.htm







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> "Nicht die Diktatoren schaffen die Diktaturen, sondern die Herden."
> (Georges Bernanos)

> "Ein Igel ist das Bild eines bewaffneten Friedens." (Wilhelm Busch)











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