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ag-waffenrecht - Re: [Ag-waffenrecht] Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahren

ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht

Listenarchiv

Re: [Ag-waffenrecht] Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahren


Chronologisch Thread 
  • From: Katja Triebel <katja AT triebel.de>
  • To: gewisser.M AT web.de
  • Cc: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahren
  • Date: Fri, 31 Jul 2015 10:48:17 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
  • List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>

Bezieht sich das Urteil auf den GELADENEN Zustand oder generell auf
die Aufbewahrung im Auto auf dem Weg zum Ort xy?

Im ersteren Fall (geladen) sehe ich das genauso, da es dann Führen auf
dem Weg zur Jagd ist. Das hat ohne Umwege zu erfolgen.

Im zweiten Fall wäre es ein Transport - und der darf m.E. unterbrochen
werden.


LG

Katja




Guten Tag gewisser.M AT web.de,

am Donnerstag, 30. Juli 2015 um 18:40 schrieben Sie:

> Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 23.06.2015 
> - 8 K 2615/14 und 8 K 3010/14 -



> Jäger darf Waffe nur unmittelbar vor der Jagd in seinem Fahrzeug aufbewahren

> Lagerung der Jagdwaffen im Fahrzeug über längeren Zeitraum stellt
> Verstoß gegen waffenrechtliche Dienstvorschriften dar



> Ein Forstdirektor und Jäger darf seine Waffe nur unmittelbar vor
> der Jagd in seinem Auto transportieren. Lagert der Jäger seine Waffe
> in seinem Fahrzeug und begibt sich zunächst zu anderen
> Dienstgeschäften, ist ein Widerruf seiner Waffenbesitzkarten sowie
> die Ungültigkeits­erklärung und Einziehung seines Jagdscheines daher
> als rechtmäßig anzusehen. Dies geht aus einer Entscheidung des
> Verwaltungsgerichts Minden hervor.



> Dem Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde vorgeworfen,
> ein geladenes Gewehr unverdeckt auf der Rückbank seines
> unverschlossenen Kraftfahrzeuges deponiert zu haben.

> VG bejaht Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften

> Das Verwaltungsgericht Minden sah diesen Vorwurf nach
> der erfolgter Beweisaufnahme überwiegend als nicht erwiesen an. Der
> Kläger sei gleichwohl als waffen- bzw. jagdrechtlich unzuverlässig
> anzusehen. Ihm sei ein Verstoß gegen waffenrechtliche
> Aufbewahrungsvorschriften anzulasten, weil er schon zwei Stunden vor
> der geplanten Jagd seine Waffe aus dem sicheren Aufbewahrungsschrank
> entnommen und im Fahrzeug zurückgelassen habe. Zwar
> dürften Jäger auf dem Weg zur Jagd ihre Waffen in einem
> verschlossenen Fahrzeug entweder im Kofferraum oder sonst
> uneinsehbar verdeckt kurzfristig zurücklassen, diese Privilegierung
> greife für den Kläger aber nicht, denn er sei mit der Waffe zunächst
> nicht zur Jagd, sondern zur Vornahme von Dienstgeschäften gefahren.

> Dauer der Sperrfrist fehlerhaft entschieden

> Die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist zur
> Wiedererlangung des Jagdscheines sei hingegen fehlerhaft. Bei seiner
> Entscheidung sei der Beklagte davon ausgegangen, dass die Waffe des
> Klägers einsehbar im geladenen Zustand auf der Rückbank des
> klägerischen Kraftfahrzeugs gelegen habe. Das sei aber nach dem
> Ergebnis der Beweisaufnahme nicht erwiesen.

>  

> http://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21238

>  







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> "Nicht die Diktatoren schaffen die Diktaturen, sondern die Herden."
> (Georges Bernanos)

> "Ein Igel ist das Bild eines bewaffneten Friedens." (Wilhelm Busch)











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