ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht
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- From: John Gun <John AT Johngun.de>
- To: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: Re: [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015
- Date: Mon, 15 Jun 2015 21:55:08 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
- List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
Moin,
Mit den Zahlen von Herrn Graefe hat sich Rainer Helmuth ( einer von den Gunboardbetreibern ) sehr gründlich auseinandergesetzt. Einfach mal ins Board schauen. Herr Helmuth konnte auch nachweisen das von den Opfern die H. Graefe aufzaehlt mindestens einer nicht mit einer Schusswaffe getötet wurde. Am 15.06.2015 um 09:57 schrieb gewisser.M AT web.de: Hatte nicht mal jemand die Daten von Graefe bezüglich
seiner Sportwaffen-Morde auseinander genommen?
Vielleicht könnte ja der Hinweis helfen, daß Gräfe
zukünftig nicht mehr zitiert wird...
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"Nicht die Diktatoren schaffen die Diktaturen, sondern die Herden." (Georges Bernanos) Gesendet: Sonntag,
14. Juni 2015 um 15:14 Uhr
Von: "charly.strolchi AT t-online.de" <charly.strolchi AT t-online.de> An: Waffenrecht <ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de> Betreff: [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015 Ich sende das zur Info weiter.
Gruß Uwe Weber
Sehr geehrte Damen und Herren der Redaktion,
was soll man von einem Journalisten halten, der nicht den Unterschied zwischen „Selbstjustiz“ und „Notwehr“ resp. „Nothilfe“ kennt?
Ich mache es mir einfach und zitiere aus WIKIPEDIA (diese Internetquelle kennt Ihr Mitarbeiter Steven Geyer vielleicht noch nicht):
Notwehr ist im Strafrecht und Privatrecht Deutschlands die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden (vgl. § 227 Abs. 2 BGB, § 32 Abs. 2 Strafgesetzbuch, § 15 Abs. 2 OWiG). Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt. Nicht notwehrfähig sind Angriffe auf Rechtsgüter der Allgemeinheit. Da dem Notwehrrecht das so genannte Rechtsbewährungsprinzip zu Grunde liegt, erfolgt hier grundsätzlich keine Rechtsgüterabwägung. Lediglich bei einem krassen Missverhältnis der Rechtsgüter darf das Notwehrrecht nicht angewandt werden. (http://de.wikipedia.org/wiki/Notwehr_%28Deutschland%29). Selbstjustiz bezeichnet das außergesetzliche Vorgehen von nicht dazu Berufenen gegen eine Straftat oder eine andere als rechtswidrig oder ungerecht empfundene Handlung. Die Selbstjustiz widersetzt sich dem Gewaltmonopol des Staates und ist in diesem Rahmen strafbar. Der Staat behält sich das Recht der Bestrafung als Dritter selbst vor. Daher wird das Pendant der Selbstjustiz auch als „Fremdjustiz“ bezeichnet. Als Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz vorgebracht wird meist das Versagen der Justiz oder deren Unfähigkeit, gegen die als verbrecherisch empfundene Handlung effektiv, schnell oder überhaupt vorzugehen. Nicht unter die Definition der Selbstjustiz fallen solche Handlungen, die von der Rechtsordnung nach den Grundsätzen der Selbsthilfe, der Notwehr oder zur Abwendung eines Notstandes erfolgen. Ebenso wenig wird der Begriff der Selbstjustiz auf Handlungsformen im Rahmen eines möglicherweise billigenswerten Widerstandsrechtes gebraucht. (http://de.wikipedia.org/wiki/Selbstjustiz). Und im „juraforum“ ist nachzulesen:
Ein Notwehrexzess liegt nach § 33 des Strafgesetzbuches (StGB) dann vor, wenn der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschreitet. Die (Rechts-)Folge eines solchen Exzesses ist, dass die Tat straffrei bleibt, da der Täter nicht schuldhaft gehandelt hat. Daher wird der Notwehrexzess im Rahmen der Schuld geprüft. (http://www.juraforum.de/lexikon/notwehrexzess).
Er hätte sich also leicht informieren können …
Dass Ihr Mitarbeiter Steven Geyer nun auch noch den bedauernswerten Roman Grafe zitiert, der offensichtlich mit sich und der Welt nicht auskommt und dessen „Interessengruppe Keine Mordwaffen als Sportwaffen“ wohl ein Einmannbetrieb ist, ist auch kein journalistischer Geniestreich.
Die zwischen den Zeilen erhobene Forderung, den privaten Waffenbesitz noch mehr zu überwachen bzw. besser noch weiter einzuschränken richtet sich interessanterweise wieder einmal nur gegen den legalen Besitz – den illegalen Waffenbesitz interessiert offensichtlich niemand. Aber vielleicht interessieren Sie die Zahlen des „Weisser Ring“, der schon vor Jahren mitteilte, dass im Jahresschnitt 450 Menschen durch Verbrecherhand ums Leben kommen (siehe hierzu auch: http://de.statista.com/statistik/daten/studie/2229/umfrage/mordopfer-in-deutschland-entwicklung-seit-1987/). Und auch die Zusammenstellung „Statistische Risiken“ kann man sich nicht oft genug vor Augen halten um zu erfahren, wo man zum Schutze der Allgemeinheit besser ansetzt – siehe Anlge.
Im Strafrecht gilt zunächst die Unschuldsvermutung. Im Journalismus offensichtlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Gregor Wensing Arzt für Innere Medizin 50765 Köln
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- [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015, charly.strolchi AT t-online.de, 14.06.2015
- Re: [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015, gewisser . M, 15.06.2015
- Re: [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015, John Gun, 15.06.2015
- Re: [Ag-waffenrecht] Artikel im KStA vom 11. Juni 2015, gewisser . M, 15.06.2015
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