ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Waffenrecht
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- From: Mike Sigurado <Mike+Sigurado AT news.piratenpartei.de>
- To: ag-waffenrecht AT lists.piratenpartei.de
- Subject: [Ag-waffenrecht] AMTSHAFTUNG im Fall Memmingen?
- Date: Fri, 01 Jun 2012 12:06:27 +0000
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-waffenrecht>
- List-id: Mailingliste der AG Waffenrecht <ag-waffenrecht.lists.piratenpartei.de>
Für Beamte ist wichtig, dass sich die Amtshaftungsansprüche geschädigter Dritter bei öffentlich-rechtlichem Handeln des Beamten unmittelbar nur gegen den Dienstherrn richten, nicht aber gegen den Beamten selbst.
Dies folgt aus Art. 34 GG.
Artikel 34 Grundgesetz
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.
Der Geschädigte muss also den Dienstherrn verklagen und nicht den Beamten
Quelle:http://www.michaelbertling.de/beamtenrecht/amtshaftung.htm
Amtspflicht ist eine Dienstpflicht des Beamten, die durch die Ausübung seines Amtes begründet wird. Der Begriff kommt u.a. im Zivilrecht vor (§ 839 BGB) und ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten von Geschädigten, die durch fehlerhafte Amtsausübung einen Vermögensschaden erlitten haben.
Nicht nur Beamte sind Träger einer Amtspflicht; Beamter ist haftungsrechtlich jeder, dem die Ausübung öffentlicher Gewalt anvertraut ist.[1] Dazu gehören auch Angestellte, Schöffen oder Schülerlotsen. Auch der Abschleppunternehmer, der von der Polizei beauftragt wird, ist bei der Ausführung der Ersatzvornahme Beamter im Sinne des staatshaftungsrechtlichen Beamtenbegriffs,[2] weil der Abschleppvorgang nach Ansicht des BGH materiell-rechtlich noch Teil der polizeilichen Vollstreckungsmaßnahme ist. Auch andere öffentliche Amtsträger (etwa Notare) unterliegen einer Amtspflicht. Notare haften nach § 19 BNotO persönlich. Die Subsidiarität ihrer Haftung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO gilt nur für „hoheitliche“ Tätigkeit (Beurkundung), nicht für Beratung oder Aufbewahrung. Handlungen, die ein Beamter innerhalb der durch die Amtspflicht gezogenen Grenzen vornimmt, sind selbst dann nicht rechtswidrig, wenn sie Privatrechte und Rechte Dritter verletzen.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Amtspflicht
§ 6 Vollzugsbeamte des Bundes
Vollzugsbeamte des Bundes nach diesem Gesetz sind
1.
die Polizeivollzugsbeamten des Bundes (§ 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom 19. Juli 1960 - Bundesgesetzbl. I S. 569);
2.
die Beamten des Zollgrenzdienstes (Grenzaufsichtsdienst und Grenzabfertigungsdienst), des Zollfahndungsdienstes, des Bewachungs- und Begleitungsdienstes und die übrigen Beamten der Bundesfinanzbehörden, die mit Vollzugsaufgaben betraut sind;
3.
4.
die Beamten der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schiffahrtspolizeilichen Befugnissen;
5.
6.
die Beauftragten des Bundesamtes für Güterverkehr, soweit sie mit Überwachungsaufgaben nach den §§ 11 bis 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes betraut sind;
7.
die Beamten der Bundesgerichte und der Behörden der Bundesjustizverwaltung, die mit Vollzugs- und Sicherungsaufgaben betraut sind;
8.
andere Personen, die durch die zuständigen Bundesbehörden mit Aufgaben betraut sind, die den unter den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Beamten obliegen;
9.
die der Dienstgewalt von Bundesbehörden unterstehenden Personen, die mit Aufgaben der Strafverfolgung oder der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten betraut sind, wenn sie sich in Ausübung dieser Tätigkeit im Vollzugsdienst befinden.
Quelle:Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
Was ich hier in der Bundesrepublik Deutschland vermisse, ist ganz einfach eine funktionierende Struktur die sofort greift wenn Waffenbesitzer aufgrund eines Behördenfehlers, so wie in Memmingen geschehen, der schwarze Peter zugeschoben werden soll. Hier sind Anwälte gefragt, die ehrenamtlich oder zumindest aus Interesse an einem fairen Umgang mit dem Betroffenen sich in diesen Fall einarbeiten. Außerdem würden dann Fakten auf den Tisch kommen, die wesentlich helfen, könnten gewisse Themen zu analysieren und gegebenenfalls zu verbessern. Also wo sind die Anwälte?
LG
Mike Sigurado
- [Ag-waffenrecht] AMTSHAFTUNG im Fall Memmingen?, Mike Sigurado, 01.06.2012
- Re: [Ag-waffenrecht] AMTSHAFTUNG im Fall Memmingen?, Mike Sigurado, 01.06.2012
- Re: [Ag-waffenrecht] AMTSHAFTUNG im Fall Memmingen?, Susanne Putsche Dobert, 01.06.2012
- Re: [Ag-waffenrecht] AMTSHAFTUNG im Fall Memmingen?, Mike Sigurado, 01.06.2012
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