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[Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung
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- From: Markus Kairies <m.kairies AT online.de>
- To: ag-umwelt AT lists.piratenpartei.de, Mailingliste des KV Wiesbaden <wiesbaden AT piratenpartei-hessen.de>
- Subject: [Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung
- Date: Mon, 28 Jul 2014 11:50:16 +0200
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-umwelt>
- List-id: <ag-umwelt.lists.piratenpartei.de>
Moinsen! Falls Ihr jemanden kennt der über 10kwp installiert hat und Eigenverbrauchen kann: Gerade den Newsletter des sfv unten gelesen. PUNKT 2 !!! "Auch Bestandsanlagen über 10kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben, müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen. !!!!!!! -------- Original-Nachricht -------- Betreff: [sfv] Keine Kostentragung bei NULLverbräuchen - Nachweis des Eigenverbrauchs - Vergütung August - Knifflige Frage Datum: Thu, 24 Jul 2014 09:31:55 +0200 Von: "Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (Bundesgeschäftsstelle)" <zentrale AT sfv.de> Antwort an: zentrale AT sfv.de An: rundmail AT sfv-mail.de [sfv] 24.07.2014 1. Keine Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für Zähleinrichtungen bei NULL-Verbräuchen der Wechselrichter 2. Eilt - Nachweis des Eigenverbrauchs für PV-Anlagen über 10 kWp mit Inbetriebsetzung vor dem 01.08.2014 3. Rätsel um Solarstromvergütung August 2014 aufgeklärt 4. Zur Reaktion der Abgeordneten auf unsere knifflige Frage zum EEG 2014 5. Rundmails abmelden? -------------------------------- 1. Keine Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für Zähleinrichtungen bei NULL-Verbräuchen der Wechselrichter Wenn Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber die schriftliche Aufforderung erhalten, trotz NULL-Verbrauch des Wechselrichters im Standby die Kosten für eine Messeinrichtung zu tragen und einen Grundversorgervertrag abzuschließen, so klingt das zunächst wie ein Witz. Recht bald erfährt man den bitteren Ernst der Sache. Auf die zunächst freundliche Aufforderng folgen rasch Rechnungen und Mahnungen und bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich kaum um Peannuts: Für Zählermiete und Grundgebühren werden Beträge von z.B. 120 Euro pro Jahr, bei Anlagen über 100 kW auch schon einmal 120 Euro pro Monat verlangt. Die bisherigen Klärungsversuche der Clearingstelle EEG, der Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur haben bis heute leider keine durchschlagende Wirkung erzielt. Neben Rechnungen und Mahnungen stehen oft auch Ankündigungen auf Abschaltung der Anlage und die Geldeintreibung durch Inkassobüros auf der Tagungsordnung. Ob Anlagenbetreiber dieser Bedrängnis standhalten und weiterhin von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist fraglich. Bisher sind uns bedauerlicherweise nur wenige Fälle bekannt, in denen Anlagenbetreiber sich rechtlich zur Wehr setzen. Die Clearingstelle EEG, deren Zuständigkeit sich auf Rechtsfragen zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten und verbrauchten Stroms erweitert hat, wagt nun in einem aktuellen Beitrag einen neuen Vorstoß. Dabei wird die Frage geklärt, ob Anlagenbetreiber die Kosten für Bezugsstromzähler entrichten müssen, wenn gar kein Strom bezogen wird (https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204): Sie argumentiert, dass AnlagenbetreiberInnen lediglich verpflichtet sind, die notwendigen Kosten für NOTWENDIGE Messeinrichtungen zu tragen. Der Einbau eines Zweirichtungszählers sei jedoch nicht notwendig, wenn nachweislich kein Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Somit dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Wichtig sei allerdings der Nachweis, dass tatsächlich KEIN Strombezug stattfindet bzw. stattfinden kann. Dies könnte beispielsweise durch geeignete Herstellerunterlagen dargelegt werden. Auf Nachfrage des SFV zu weiteren geeigneten Nachweisen bei Nullverbräuchen bot die Clearingstelle EEG an, diese Frage in nachgeordneten Einzelverfahren, z.B. in Form eines Votums, zu klären. Interessierte sollten sich bitte melden. Die Frage, ob bei Nullverbräuchen eine Grundgebühr fällig werden dürfe, verneinte die Schlichtungsstelle Energie bereits im März 2013 (siehe http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/4977_12-Empfehlung_zur_Abrechnung_der_Bezugsseite_bei_Zweirichtungszaehlern.pdf). Leider blieb dieser rechtsunverbindlichen Stellungnahme der bundesweit klärende Erfolg aus. Allerdings erhielten wir aktuell Nachricht von einem Anlagenbetreiber, dass E.ON Energie GmbH von den Forderungen eines Grundversorger-Preises Abstand genommen habe und alle bisher geleisteten Zahlungen zurücküberweisen würde. Grund hierfür sei, dass der zuständige Netzbetreiber seinerseits die Rechnungen für Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung bei NULL-Verbräuchen storniert hat. Es könnte sich lohnen, beim Netzbetreiber noch einmal nachzufragen. Zur Inrechnungstellung von hohen Zähler- und Grundgebühren bei minimalen Standby-Bezügen von Wechselrichtern gibt es ebenfalls einen Rechtsbeitrag der Clearingstelle EEG unter https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433. Ein anderer Lösungsansatz des Juristen Dr. Patrick Schweisthal ist auf unserer Homepage unter http://www.sfv.de/artikel/abrechnung_von_minimalen_strombezuegen_von_einspeisungsanlagen.htm veröffentlicht. Wer diesen Weg gehen will, dem empfehlen wir, sich vorher mit Herrn Schweisthal abzusprechen, ob der ihn dabei rechtlich vertreten würde. -------------------------------- 2. Eilt - Nachweis des Eigenverbrauchs für PV-Anlagen über 10 kWp mit Inbetriebsetzung vor dem 01.08.2014 Die neue Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch betrifft nicht nur alle PV-Anlagen über 10 kW, die ab dem 1.8.2014 an das öffentliche Netz angeschlossen werden. Auch Bestandsanlagen über 10 kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben, müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen. Die Schaltung der Zähler ist bei Anlagen, die für Eigenverbrauch eingerichtet sind, eine andere. Eine Änderung des Messkonzepts wie unter http://www.sfv.de/fotos/l/eigenverbrauch_Kopie.jpg angedeutet, ist zwingend. Wenn der bisherigen Haushalts-Verbrauchszähler keine Rücklaufsperre hat, muss er bei einer Änderung des Messkonzepts ausgewechselt werden. Andernfalls würde die Einspeisung des Solarstroms zum Rückwärtsdrehen des Haushaltszählers führen. Diese Lösung ist in Deutschland nicht zugelassen. Deshalb muss ein Zweirichtungszähler oder zwei Einzelzähler mit entgegengesetzter Zählrichtung und jeweiliger Rücklaufsperre montiert werden. Wer sich jetzt rasch noch für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch entscheidet, sollte dem Netzbetreiber unbedingt einen schriftlichen, mit Datum versehenen Nachweis über die neu eingerichtete Eigenverbrauchsverschaltung erbringen. Ein kurzer "Glühlampentest" (man betreibt z.B. bei Sonnenschein einen Beleuchtungskörper im dunklen Treppenhaus mit Solarstrom der direkt aus dem Solar-Wechselrichter abgegriffen wird) ist nach mündlicher Auskunft der Clearingstelle EEG rechtsunsicher. Die Änderung der Verschaltung kann durch den Netzbetreiber erfolgen und sollte in einem Protokoll festgehalten werden. Sollte der Netzbetreiber die messtechnische Umrüstung bis zum Stichtag 31.7.14 aus Zeitgründen abweisen, kann der Anlagenbetreiber einen konzessionierten Elektroinstallateur damit beauftragen. Sollte der konzessionierte Elektroinstallateur durch den Netzbetreiber am rechtzeitigen Auswechseln des bisherigen Haushaltszählers gehindert werden, macht sich der Netzbetreiber u. E. schadenersatzpflichtig. Auf diese Konsequenz sollte der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ggf. aufmerksam machen. Aus rechtstaktischen Erwägungen empfehlen wir den Antrag auf Umrüstung per Einschreiben-Rückschein an den Netzbetreiber zu versenden. Auch bei einer - uns unverständlichen - Weigerung des Netzbetreibers ist eine technische Lösung möglich. Nach telefonischem Hinweis der Clearingstelle EEG könnte dieses Problem - allerdings nur vorübergehend bis zur Terminfindung mit dem Netzbetreiber - wie folgt gelöst werden: Der bisherige Haushaltszähler wird unter Zeugen abgelesen und der Zählerstand protokolliert. Ein neuer Zweirichtungszähler für die Lieferung des Solarstroms und die Erfassung des Haushaltsbezugsstroms wird haushaltsseitig vorgeschaltet (siehe http://www.sfv.de/fotos/m/eigenverbrauch_Zaehlung.jpg). Solange Strom bezogen wird laufen beide Strombezugszähler - der bisherige Haushaltszähler und der neue Strombezugszähler redundant. Wenn Solarstrom ins Netz eingespeist wird, läuft der bisherige Haushaltszähler allerdings rückwärts. Zur Abrechnung wird zum protokollierten Zählerstand des Haushaltsstroms die eingespeiste Solarstrommenge hinzuaddiert. Der alte Haushaltszähler wird später, nach dem 1.8.2014, vom Netzbetreiber entfernt und der neue Zweirichtungszähler übernimmt die Funktion der Strombezugszählung. -------------------------------- 3. Rätsel um die Solarstromvergütung für August 2014 aufgeklärt In unserer letzten Rundmail berichteten wir über Unklarkeiten bei der Berechnung der Solarstromvergütung für den Monat August. Auf unsere Bitte um Hilfestellung erläuterte uns das Bundeswirtschaftsministerium nunmehr schriftlich die Berechnungsgrundlagen. Die Einspeisevergütung für August wird auf Grundlage des anzulegenden Wertes (siehe § 51 (2) EEG 2014) und schon unter Berücksichtigung des zusätzlichen Abzugs nach § 37 (3) Nr. 2 EEG 2014 ermittelt. Unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm finden Sie nun unsere aktuelle Vergütungstabelle für Anlagen bis einschließlich 500 kW. Für Anlagen über 500 kW gilt die verpflichtende Direktvermarktung. -------------------------------- 4. Zur Reaktion der Abgeordneten auf unsere knifflige Frage zum EEG 2014 In unserer letzten Rundmail berichteten wir über eine unverständliche Regelung in § 61 (4) EEG 2014. Wir starteten den Versuch, bei Abgeordneten, die diesem Gesetz ja zugestimmt haben, Hilfestellung zu bekommen. Nur wenige Abgeordnete nahmen Kontakt mit uns auf. Leider stellten sie sich der Herausforderung einer Erklärung nur unzureichend und verwiesen auf die zu diesem Absatz vorhandene knappe Gesetzesbegründung in der Beschlussempfehlung (Bt.-Drs. 18/1891) oder auf andere, nicht weniger komplizierte Paragraphen im EEG 2014. Außerdem wurde vehement klargestellt, dass Abgeordnete keine Rechtsberatung machen dürfen. Wir sollten uns an das Bürgertelefon beim BMWi wenden (http://www.bmwi.de/DE/Service/infotelefone,did=632974.html). Das EEG 2014 lag uns bereits in seiner Gänze vor, es lag also nicht an fehlendem Gesetzestext. Text hatten wir also in erheblicher Menge; doch fehlte es an Verständlichkeit. Auch hatten wir im Vorfeld schon mehrfach versucht, Hilfe beim EEG-Bürgertelefon zu bekommen. Am 17.7. machte uns eine freundliche Mitarbeiterin beim Bürgertelefon darauf aufmerksam, dass die Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen (und nicht andere würde unsere Frage nach dem Regelungsinhalt des § 61 (4) EEG 2014 bedeuten) schlussendlich den Juristen, Vereinen und Verbänden obliege. Hier beißt sich die bekannte Katze wohl selbst in den Schwanz. Sollen wir die Anwendungshinweise zu § 61 "EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger" nun selbst zimmern, obwohl wir uns mit allem Nachdruck gegen eine EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch und für den Bestandsschutz von Altanlagen ausgesprochen haben? Wissen die Abgeordneten überhaupt, welchen Regelungen sie - unter Zeitdruck - zugestimmt haben? Unsere Beharrlichkeit in dieser Problemfrage führte zumindest dazu, dass ein SPD-Abgeordnetenbüro den zuständigen Fachbereich des BMWi um Hilfe bat. Das hatten wir allerdings Tage vorher auch schon getan. Wir sind weiter gespannt, wann uns die Lösung auf dem Tisch liegt und insbesondere, wie sie denn lautet. Insbesondere aber sind wir darüber empört, dass Gesetze, die für den Bürger gemacht sind, für diesen nicht mehr verständlich sind. Im Falle von § 66 (4) EEG 2014 bedeutet dies eine klare Benachteiligung: Wenn für eine EE-Anlage kein Bestandsschutz gilt, muss der Anlagenbetreiber umfassende Meldepflichten zur Anmeldung der EEG-Umlage erfüllen. Versäumt er diese, wird nach § 66 (1) Satz 2 Nr. 2 EEG 2014 die volle EEG-Umlage fällig. Ist es grundgesetzkonform, dass Bürger benachteiligt werden, wenn sie auf Grund fehlender juristischer Kenntnisse ihre Pflichten nicht erkennen (können)? -------------------------------- 5. Rundmails abmelden Um die SFV-Rundmail abzubestellen, schreiben Sie bitte eine eMail an rundmail-request AT sfv-mail.de mit dem Betreff "unsubscribe". Bitte beachten: - Der Nachrichtenteil der eMail wird von uns nicht gelesen. Nur die Betreffzeile wird automatisiert ausgewertet. - Die eMail muss von der Adresse abgeschickt werden, an die keine weitere Rundmail versendet werden soll. - Vergessen Sie bitte nicht, die vom System automatisch angeforderte Bestätigung Ihrer Abmeldung zurückzusenden. Erst dann werden keine weiteren Rundmails an diese Mailanschrift versendet. Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V.(SFV) Frère-Roger-Str. 8-10, 52062 Aachen Tel.: 0241-511616, Fax 0241-535786 zentrale AT sfv.de, http://www.sfv.de Telefonische Beratung: Mo-Fr 8.30 - 12.30 Uhr SFV bei Twitter: @sfv_de https://www.facebook.com/sfv.de |
- [Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung, Markus Kairies, 28.07.2014
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