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ag-umwelt - [Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung

ag-umwelt AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Ag-umwelt mailing list

Listenarchiv

[Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung


Chronologisch Thread 
  • From: Markus Kairies <m.kairies AT online.de>
  • To: ag-umwelt AT lists.piratenpartei.de, Mailingliste des KV Wiesbaden <wiesbaden AT piratenpartei-hessen.de>
  • Subject: [Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung
  • Date: Mon, 28 Jul 2014 11:50:16 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-umwelt>
  • List-id: <ag-umwelt.lists.piratenpartei.de>

Moinsen!

Falls Ihr jemanden kennt der über 10kwp installiert hat und Eigenverbrauchen kann:

Gerade den Newsletter des sfv unten gelesen. PUNKT 2 !!!

"Auch Bestandsanlagen über 10kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben,
müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch
entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen. !!!!!!!


-------- Original-Nachricht -------- Betreff: [sfv] Keine Kostentragung bei NULLverbräuchen - Nachweis des Eigenverbrauchs - Vergütung August - Knifflige Frage Datum: Thu, 24 Jul 2014 09:31:55 +0200 Von: "Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (Bundesgeschäftsstelle)" <zentrale AT sfv.de> Antwort an: zentrale AT sfv.de An: rundmail AT sfv-mail.de

[sfv] 24.07.2014

1. Keine Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für 
Zähleinrichtungen bei
NULL-Verbräuchen der Wechselrichter

2. Eilt - Nachweis des Eigenverbrauchs für PV-Anlagen über 10 kWp mit
Inbetriebsetzung vor dem 01.08.2014

3. Rätsel um Solarstromvergütung August 2014 aufgeklärt

4. Zur Reaktion der Abgeordneten auf unsere knifflige Frage zum EEG 2014

5. Rundmails abmelden?



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1. Keine Kostentragungspflicht des Anlagenbetreibers für 
Zähleinrichtungen bei
NULL-Verbräuchen der Wechselrichter

Wenn Anlagenbetreiber vom zuständigen Netzbetreiber die schriftliche
Aufforderung erhalten, trotz NULL-Verbrauch des Wechselrichters im
Standby die Kosten für eine Messeinrichtung zu tragen und einen
Grundversorgervertrag abzuschließen, so klingt das zunächst wie ein
Witz. Recht bald erfährt man den bitteren Ernst der Sache. Auf die
zunächst freundliche Aufforderng folgen rasch Rechnungen und Mahnungen
und bei den Rechnungsbeträgen handelt es sich kaum um Peannuts: Für
Zählermiete und Grundgebühren werden Beträge von z.B. 120 Euro pro Jahr,
bei Anlagen über 100 kW auch schon einmal 120 Euro pro Monat verlangt.

Die bisherigen Klärungsversuche der Clearingstelle EEG, der
Schlichtungsstelle Energie und der Bundesnetzagentur haben bis heute
leider keine durchschlagende Wirkung erzielt. Neben Rechnungen und
Mahnungen stehen oft auch Ankündigungen auf Abschaltung der Anlage und
die Geldeintreibung durch Inkassobüros auf der Tagungsordnung.

Ob Anlagenbetreiber dieser Bedrängnis standhalten und weiterhin von
ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, ist fraglich. Bisher sind uns
bedauerlicherweise nur wenige Fälle bekannt, in denen Anlagenbetreiber sich
rechtlich zur Wehr setzen.

Die Clearingstelle EEG, deren Zuständigkeit sich auf Rechtsfragen zur
Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten und verbrauchten
Stroms erweitert hat, wagt nun in einem aktuellen Beitrag einen neuen
Vorstoß. Dabei wird die Frage geklärt, ob Anlagenbetreiber die Kosten
für Bezugsstromzähler entrichten müssen, wenn gar kein Strom bezogen
wird (https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/2204): Sie argumentiert,
dass AnlagenbetreiberInnen lediglich verpflichtet sind, die notwendigen
Kosten für NOTWENDIGE Messeinrichtungen zu tragen. Der Einbau eines
Zweirichtungszählers sei jedoch nicht notwendig, wenn nachweislich kein
Strombezug (beispielsweise durch den Wechselrichter) stattfindet. Somit
dürfen keine Kosten in Rechnung gestellt werden.

Wichtig sei allerdings der Nachweis, dass tatsächlich KEIN Strombezug
stattfindet bzw. stattfinden kann. Dies könnte beispielsweise durch
geeignete Herstellerunterlagen dargelegt werden. Auf Nachfrage des SFV
zu weiteren geeigneten Nachweisen bei Nullverbräuchen bot die
Clearingstelle EEG an, diese Frage in nachgeordneten Einzelverfahren,
z.B. in Form eines Votums, zu klären. Interessierte sollten sich bitte
melden.

Die Frage, ob bei Nullverbräuchen eine Grundgebühr fällig werden dürfe,
verneinte die Schlichtungsstelle Energie bereits im März 2013 (siehe
http://www.schlichtungsstelle-energie.de/fileadmin/images_webseite/pdf/4977_12-Empfehlung_zur_Abrechnung_der_Bezugsseite_bei_Zweirichtungszaehlern.pdf).
Leider blieb dieser rechtsunverbindlichen Stellungnahme der bundesweit
klärende Erfolg aus.

Allerdings erhielten wir aktuell Nachricht von einem Anlagenbetreiber,
dass E.ON Energie GmbH von den Forderungen eines
Grundversorger-Preises Abstand genommen habe und alle bisher geleisteten
Zahlungen
zurücküberweisen würde. Grund hierfür sei, dass der zuständige
Netzbetreiber seinerseits die Rechnungen für Messstellenbetrieb,
Messung und Abrechnung bei NULL-Verbräuchen storniert hat.

Es könnte sich lohnen, beim Netzbetreiber noch einmal
nachzufragen.

Zur Inrechnungstellung von hohen Zähler- und Grundgebühren bei minimalen
Standby-Bezügen von Wechselrichtern gibt es ebenfalls einen
Rechtsbeitrag der Clearingstelle EEG unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/1433.

Ein anderer Lösungsansatz des Juristen Dr. Patrick Schweisthal ist auf
unserer Homepage unter
http://www.sfv.de/artikel/abrechnung_von_minimalen_strombezuegen_von_einspeisungsanlagen.htm
veröffentlicht. Wer diesen Weg gehen will, dem empfehlen wir, sich
vorher mit Herrn Schweisthal abzusprechen, ob der ihn dabei rechtlich
vertreten würde.




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2. Eilt - Nachweis des Eigenverbrauchs für PV-Anlagen über 10 kWp mit
Inbetriebsetzung vor dem 01.08.2014

Die neue Verpflichtung zur Zahlung der EEG-Umlage bei Eigenverbrauch
betrifft nicht nur alle PV-Anlagen über 10 kW, die ab dem 1.8.2014 an
das öffentliche Netz angeschlossen werden. Auch Bestandsanlagen über 10
kW, die vor dem 1.8. noch keinen Eigenverbrauch eingerichtet haben,
müssen - wenn sie sich nach dem 31.07.14 noch für den Eigenverbrauch
entscheiden - dann die EEG-Umlage auf ihren Eigenverbrauch zahlen.

Die Schaltung der Zähler ist bei Anlagen, die für Eigenverbrauch
eingerichtet sind, eine andere. Eine Änderung des Messkonzepts
wie unter http://www.sfv.de/fotos/l/eigenverbrauch_Kopie.jpg angedeutet,
ist zwingend.

Wenn der bisherigen Haushalts-Verbrauchszähler keine Rücklaufsperre hat,
muss er bei einer Änderung des Messkonzepts ausgewechselt werden.
Andernfalls würde die Einspeisung des Solarstroms zum Rückwärtsdrehen
des Haushaltszählers führen. Diese Lösung ist in Deutschland nicht
zugelassen. Deshalb muss ein Zweirichtungszähler oder zwei Einzelzähler
mit entgegengesetzter Zählrichtung und jeweiliger Rücklaufsperre
montiert werden.


Wer sich jetzt rasch noch für eine Umrüstung auf Eigenverbrauch
entscheidet, sollte dem  Netzbetreiber unbedingt einen schriftlichen,
mit Datum versehenen Nachweis über die neu eingerichtete
Eigenverbrauchsverschaltung erbringen.

Ein kurzer "Glühlampentest" (man betreibt z.B. bei Sonnenschein einen
Beleuchtungskörper im dunklen Treppenhaus mit Solarstrom der direkt aus
dem Solar-Wechselrichter abgegriffen wird) ist nach mündlicher Auskunft
der Clearingstelle EEG rechtsunsicher.

Die Änderung der Verschaltung kann durch den Netzbetreiber erfolgen und
sollte in einem Protokoll festgehalten werden.

Sollte der Netzbetreiber die messtechnische Umrüstung bis zum Stichtag
31.7.14 aus Zeitgründen abweisen, kann der Anlagenbetreiber einen
konzessionierten Elektroinstallateur damit beauftragen.

Sollte der konzessionierte Elektroinstallateur durch den Netzbetreiber
am rechtzeitigen Auswechseln des bisherigen Haushaltszählers gehindert
werden, macht sich der Netzbetreiber u. E. schadenersatzpflichtig. Auf
diese Konsequenz sollte der Anlagenbetreiber den Netzbetreiber ggf.
aufmerksam machen. Aus rechtstaktischen Erwägungen empfehlen wir den
Antrag auf Umrüstung per Einschreiben-Rückschein an den Netzbetreiber zu
versenden.

Auch bei einer - uns unverständlichen - Weigerung des Netzbetreibers ist
eine technische Lösung möglich. Nach telefonischem Hinweis der
Clearingstelle EEG könnte dieses Problem - allerdings nur vorübergehend
bis zur Terminfindung mit dem Netzbetreiber - wie folgt gelöst werden:
Der bisherige Haushaltszähler wird unter Zeugen abgelesen und der
Zählerstand protokolliert. Ein neuer Zweirichtungszähler für die
Lieferung des Solarstroms und die Erfassung
des Haushaltsbezugsstroms wird haushaltsseitig vorgeschaltet (siehe
http://www.sfv.de/fotos/m/eigenverbrauch_Zaehlung.jpg). Solange Strom
bezogen wird laufen beide Strombezugszähler - der bisherige
Haushaltszähler und der neue Strombezugszähler redundant.
Wenn Solarstrom ins Netz eingespeist wird, läuft der bisherige
Haushaltszähler allerdings rückwärts. Zur Abrechnung wird zum
protokollierten Zählerstand des Haushaltsstroms die eingespeiste
Solarstrommenge hinzuaddiert. Der alte Haushaltszähler wird später, nach
dem 1.8.2014, vom Netzbetreiber entfernt und der neue
Zweirichtungszähler übernimmt die Funktion der Strombezugszählung.



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3. Rätsel um die Solarstromvergütung für August 2014 aufgeklärt

In unserer letzten Rundmail berichteten wir über Unklarkeiten bei der
Berechnung der Solarstromvergütung für den Monat August. Auf unsere
Bitte um Hilfestellung erläuterte uns das Bundeswirtschaftsministerium
nunmehr schriftlich die Berechnungsgrundlagen.

Die Einspeisevergütung für August wird auf Grundlage des anzulegenden
Wertes (siehe § 51 (2) EEG 2014) und schon unter Berücksichtigung des
zusätzlichen Abzugs nach § 37 (3) Nr. 2 EEG 2014 ermittelt.

Unter http://www.sfv.de/lokal/mails/sj/verguetu.htm finden Sie nun
unsere aktuelle Vergütungstabelle für Anlagen bis einschließlich 500 kW.
Für Anlagen über 500 kW gilt die verpflichtende Direktvermarktung.




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4. Zur Reaktion der Abgeordneten auf unsere knifflige Frage zum EEG 2014

In unserer letzten Rundmail berichteten wir über eine unverständliche
Regelung in § 61 (4) EEG 2014. Wir starteten den Versuch, bei
Abgeordneten, die diesem Gesetz ja zugestimmt haben, Hilfestellung zu
bekommen.

Nur wenige Abgeordnete nahmen Kontakt mit uns auf. Leider stellten sie
sich der Herausforderung einer Erklärung nur unzureichend und verwiesen
auf die zu diesem Absatz vorhandene knappe Gesetzesbegründung in der
Beschlussempfehlung (Bt.-Drs. 18/1891) oder auf andere, nicht weniger
komplizierte Paragraphen im EEG 2014. Außerdem wurde vehement klargestellt,
dass Abgeordnete keine Rechtsberatung machen dürfen. Wir sollten uns
an das Bürgertelefon beim BMWi wenden
(http://www.bmwi.de/DE/Service/infotelefone,did=632974.html).

Das EEG 2014 lag uns bereits in seiner Gänze vor, es lag also nicht an
fehlendem Gesetzestext. Text hatten wir also in erheblicher Menge; doch
fehlte es an Verständlichkeit. Auch hatten wir im Vorfeld schon mehrfach
versucht, Hilfe beim EEG-Bürgertelefon zu bekommen. Am 17.7. machte uns
eine freundliche Mitarbeiterin beim Bürgertelefon darauf aufmerksam,
dass die Auslegung der neuen gesetzlichen Regelungen (und nicht andere
würde unsere Frage nach dem Regelungsinhalt des § 61 (4) EEG 2014
bedeuten) schlussendlich den Juristen, Vereinen und Verbänden obliege.

Hier beißt sich die bekannte Katze wohl selbst in den Schwanz. Sollen
wir die Anwendungshinweise zu § 61 "EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Eigenversorger" nun selbst zimmern, obwohl wir uns mit allem Nachdruck
gegen eine EEG-Umlagepflicht auf den Eigenverbrauch und für den
Bestandsschutz von Altanlagen ausgesprochen haben?
Wissen die Abgeordneten überhaupt, welchen Regelungen sie - unter
Zeitdruck - zugestimmt haben?

Unsere Beharrlichkeit in dieser Problemfrage führte zumindest dazu, dass
ein SPD-Abgeordnetenbüro den zuständigen Fachbereich des BMWi um Hilfe
bat. Das hatten wir allerdings Tage vorher auch schon getan.

Wir sind weiter gespannt, wann uns die Lösung auf dem Tisch liegt und
insbesondere, wie sie denn lautet.

Insbesondere aber sind wir darüber empört, dass Gesetze, die für den
Bürger gemacht sind, für diesen nicht mehr verständlich sind. Im Falle
von § 66 (4) EEG 2014 bedeutet dies eine klare Benachteiligung: Wenn für
eine EE-Anlage kein Bestandsschutz gilt, muss der Anlagenbetreiber
umfassende Meldepflichten zur Anmeldung der EEG-Umlage erfüllen.
Versäumt er diese, wird nach § 66 (1) Satz 2 Nr. 2 EEG 2014 die volle
EEG-Umlage fällig.

Ist es grundgesetzkonform, dass Bürger benachteiligt werden, wenn sie
auf Grund fehlender juristischer Kenntnisse ihre Pflichten nicht
erkennen (können)?



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rundmail-request AT sfv-mail.de mit dem Betreff "unsubscribe".

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- Der Nachrichtenteil der eMail wird von uns nicht gelesen. Nur die
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Bestätigung Ihrer Abmeldung zurückzusenden. Erst dann werden keine
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  • [Ag-umwelt] Auch Bestandsanlagen über 10kWp betroffen von Eigenverbrauchsregelung, Markus Kairies, 28.07.2014

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