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ag-drogen - Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Medizinalhanf in der Öffentlichkeit

ag-drogen AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik

Listenarchiv

Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Medizinalhanf in der Öffentlichkeit


Chronologisch Thread 
  • From: Maximilian Plenert <max.plenert AT hanfverband.de>
  • To: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
  • Subject: Re: [Drogen- und Suchtpolitik] Medizinalhanf in der Öffentlichkeit
  • Date: Tue, 02 Jun 2015 09:44:34 +0200
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
  • List-id: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
  • Organization: Deutscher Hanfverband

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Hash: SHA256

Am 01.06.2015 um 20:38 schrieb Jessica.Zinn AT berlin.piratenpartei.de:

> Findet ihr die Fehler im Artikel? Was haltet ihr davon?

Meine Fragen ans BfArM

Betreff: Rechtslage für den alltäglichen Gebrauch von medizinischem Cannabis
z.B. in der Öffentlichkeit

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich hätte einige Frage zum Vorfall mit einem Ausnahmegenehmigungsinhaber Mitte
Mai im Görlitzer Park. Anbei finden sie die Antwort der Pressestelle der
Polizei auf die Anfrage eines Journalisten. Mich würde jeweils die
Einschätzung des BfArMs inklusive der rechtlichen Grundlage interessieren.

Grundsätzlich stellt sich mir die Frage welche rechtlichen Fehler der
Betroffene ggf. begangen hat bzw. wie müssen sich Ausnahmegenehmigungsinhaber
verhalten müssen damit sie keine Probleme mit der Polizei bekommen können,
zuletzt auch welche Regeln für die Polizei gelten - abweichend zum Umgang mit
ihrem üblichen Klientel ohne Ausnahmegenehmigung.

"Der Mann hatte Kopien einer Ausnahmegenehmigung bei sich, die er den Beamten
zeigte."

<- Reicht eine Kopie aus? Muss diese beglaubigt sein? Oder muss immer das
Original mitgeführt werden?

"Die Echtheit dieser Genehmigung konnte in diesem Moment nicht geprüft
werden."

<- Wann muss und wie und bei wem kann eine Prüfung erfolgen, insbesondere
außerhalb der Öffnungszeiten der Bundesopiumstelle?

"Das bei ihm aufgefundene augenscheinliche Betäubungsmittel befand sich in
einer Dose, die nicht mit einem Namensetikett versehen war."

<- Wissen sie welche Bedeutung ein Namensetikett haben sollte?

"Ob es sich bei der Substanz um jenes Medikament handelte, welches er
verschrieben bekommen hat, konnte nicht überprüft und bestätigt werden."

<- Könnte mit dieser Begründung nicht jeder Besitz von Cannabis außerhalb
einer originalversiegelten Bedrocan-Dose bei einem Ausnahmegenehmigungsinhaber
von der Polizei erst einmal als illegal bewertet werden?

Muss das Cannabis in der Originaldose aufbewahrt werden?

Wann muss und wie kann eine Prüfung und Bestätigung erfolgen?

"Der Mann zündete sich demonstrativ vor den Polizisten einen sogenannten
„Joint“ an und begründete dies als Teil seiner Eigentherapie. Nach den
Regelungen zur Eigentherapie durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinpridukte (BfArM) handelte er durch dieses Verhalten nicht gemäß der
Erlaubnis zur Selbsttherapie gemäß § 3 Abs. 2 BtMG."

<- Welche Regelung ist hier konkret gemeint?

Welche Informationen erhalten Ausnahmegenehmigungsinhaber hierzu?

"Nach Auffassung des BfArM stellt das Rauchen eines „Joints“ in der
Öffentlichkeit keinen verantwortungsbewussten Umgang mit Betäubungsmitteln
dar. Insbesondere der ostentative Gebrauch ist dazu geeignet, den Gebrauch von
Betäubungsmitteln zu verharmlosen und unter dem in § 14 Abs. 2 Nr. 5 BtMG
geregelten Werben für Betäubungsmittel zu subsumieren. Während des Vorfalls
befanden sich viele Familien mit Kindern im Park. Der Anfangsverdacht der
strafbaren Handlung nach dem BtMG war gegeben, so dass die Beamten zur
Durchführung strafprozessualer Maßnahmen verpflichtet waren."

<- Ich finde § 14 Abs. 2 Nr. 5 BtMG hier
http://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/__14.html leider nicht.

Ist mit "Werbung" nach § 14 mehr als verkaufsfördernde Maßnahmen durch legale
oder illegale Händler gemeint? Anhang welcher Kriterien wird hier die Grenze
zur Strafbarkeit gezogen?

Falls das Verhalten des Betroffenen hiervon gemeint ist, müsste die
Strafanzeige ein Verstoß nach § 29 Abs. 1 Nr. 8 enthalten?

Kann bei einem Erlaubnisinhaber in einem solchen Kontext überhaupt eine andere
Strafbestimmung greifen, $ 29 Abs. 1. Nr. 3 scheidet augenscheinlich aus bzw.
ein Verstoß könnte ausschließlich aufgrund dem Fehlen der Erlaubnis
eintreten, nicht jedoch aufgrund andere subjektiver Umstände.

"Auf Nachfrage beim BfArM konnte die ermittelnde Dienststelle in Erfahrung
bringen, dass die Ausnahmegenehmigung seine Gültigkeit verloren hat."

<- Wurden bisher durch das BfArM Ausnahmegenehmigungen die Gültigkeit
entzogen?

Insbesondere interessieren hier die Fälle bei denen kein Therapieende/Abbruch
durch Patient/Arzt bzw. Arztwechsel vorlag.

Mit hanfgrünen Grüßen, Max

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"Abstinenz als subjektive Entscheidung eines Menschen ist zu respektieren,
auch
als Gruppenentscheidung etwa einer Religionsgemeinschaft. Als
gesellschaftliche
Zielvorstellung aber ist Abstinenz Ausdruck einer totalitären Phantasie." -
Günter Amendt

Deutscher Hanf Verband
Maximilian Plenert, wissenschaftlicher Mitarbeiter
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