ag-drogen AT lists.piratenpartei.de
Betreff: Mailingliste der AG Drogen- und Suchtpolitik
Listenarchiv
- From: Michael Demus <cyfarwyddi AT t-online.de>
- To: Andi_nRw <andi AT piratenpartei-wesel.de>, Piratenpartei AG Drogen <ag-drogen AT lists.piratenpartei.de>
- Subject: [AG-Drogen] BVerfG zu Datennutzung 1BvR 1299/05 Urteil vom Freitag
- Date: Fri, 24 Feb 2012 12:49:17 +0100
- List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-drogen>
- List-id: Mailingliste der AG Drogen <ag-drogen.lists.piratenpartei.de>
Die angehängte Beschwerde ist von 2005, wurde aber erst am
Freitag entschieden. Nur die Übergangsfrist, das ist ein Witz.
24.02.2012**
*Urteil in Karlsruhe*
*Verfassungsrichter schränken Datennutzung durch Ermittler ein*
*Pin-Nummern, Passwörter, Nutzerdaten: Deutsche Ermittler und Behörden greifen derzeit zu unbeschränkt auf solche Informationen zu - das hat nun das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Richter verweisen auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. ***
Info <http://www.spiegel.de/artikel/a-748826.html>
Karlsruhe - Die Regelungen zur Speicherung und Herausgabe von Nutzerdaten, Passwörtern und Pin-Codes an Ermittlungsbehörden und andere staatliche Stellen sind teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Regeln verletzten zum Teil das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Die Richter des Ersten Senats erklärten eine Regelung für verfassungswidrig, die Polizei und Nachrichtendiensten den Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht - etwa um ein beschlagnahmtes Mobiltelefon auszulesen oder gespeicherte Dateien zu durchsuchen. Diese Regelung widerspreche dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie den Zugriff auf die Codes unabhängig davon erlaubt, ob eine Nutzung der Daten durch die Behörde erlaubt sei.
Die Richter setzten dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2013, um eine neue Regelung zu schaffen. Bis dahin gilt die Bestimmung mit Einschränkungen weiter.
Die Richter erklärten auch die Erteilung von Auskünften über den Inhaber einer sogenannten dynamischen IP-Adresse nach der bisherigen Regelung für unzulässig. Hierbei handelt es sich um die Telekommunikationsnummern, mit denen vor allem Privatpersonen normalerweise im Internet surfen.
Die Beschwerde <http://www.daten-speicherung.de/data/anwalt-berlin-tkg-verfassungsbeschwerde.pdf> hatten im Juli 2005 mehrere IT-Unternehmen und Datenschutzaktivisten eingereicht. Die fünf Beschwerdeführer argumentieren, dass sie von mehreren Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes (TKG) unmittelbar in Grundrechten betroffen sind. Sie argumentieren, dass verschiedene im TKG aufgeführte Verfahren zur Erteilung von Auskünften über gespeicherte Daten gegen das im Grundgesetz garantierte Post- und Fernmeldegeheimnis verstoßen.
/Az.: 1 BvR 1299/05 /
/cis/lis/ore/mak/dpa/
--
honi soit qui mal y pense
- [AG-Drogen] BVerfG zu Datennutzung 1BvR 1299/05 Urteil vom Freitag, Michael Demus, 24.02.2012
Archiv bereitgestellt durch MHonArc 2.6.19.