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ag-bauen-verkehr - Re: [Ag-bauen-verkehr] Demnächst Grundsatzurteil des BVerwG zur Radwegbenutzungspflicht

ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de

Betreff: Bundes-AG Bauen und Verkehr Diskussionsliste

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Re: [Ag-bauen-verkehr] Demnächst Grundsatzurteil des BVerwG zur Radwegbenutzungspflicht


Chronologisch Thread 
  • From: Jens Müller <ich AT tessarakt.de>
  • To: ag-bauen-verkehr AT lists.piratenpartei.de
  • Subject: Re: [Ag-bauen-verkehr] Demnächst Grundsatzurteil des BVerwG zur Radwegbenutzungspflicht
  • Date: Thu, 18 Nov 2010 19:20:30 +0100
  • List-archive: <https://service.piratenpartei.de/pipermail/ag-bauen-verkehr>
  • List-id: AG-Bauen-Verkehr <ag-bauen-verkehr.lists.piratenpartei.de>
  • Openpgp: id=B8766313
  • Organization: Newsserver der Piratenpartei Deutschland - Infos siehe: http://wiki.piratenpartei.de/Syncom/Newsserver

Am 27.10.2010 23:50, schrieb Jens Müller:
> "BVerwG 3 C 42.09 (VGH München 11 B 08.186; VG Regensburg RO 5 K
> 03.2192)
> 18.11.2010 11:00
>
> Dr. W. – RA Constantin Beha und Hartmut Lux, München – ./. Stadt
> Regensburg
>
> Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am
> Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg eine Benutzungspflicht
> für Radfahrer angeordnet hat. Streitig ist, unter welchen rechtlichen
> Voraussetzungen eine solche Radwegbenutzungspflicht zulässig ist und
> ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.
>
> Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage abgewiesen; die vom
> Kläger hiergegen beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingelegte
> Berufung hatte Erfolg."

http://www.bverwg.de/enid/00922ea27c5a4a930d32b51cea5d9aa8,e0891e7365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133343536093a095f7472636964092d093133333430/Pressemitteilungen/Pressemitteilung_9d.html

Radwegebenutzungspflicht nur bei qualifizierter Gefahrenlage zulässig

Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur angeordnet werden, wenn aufgrund
der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das
allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt
(§ 45 Abs. 9 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Das hat das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger wandte sich dagegen, dass die Stadt Regensburg für einen am
Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von
Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahrer angeordnet hatte.
Er war der Auffassung, dass Radfahrer auf den betroffenen
Straßenabschnitten auch dann nicht besonders gefährdet seien, wenn sie
die Fahrbahn benutzten. Dem hat die beklagte Stadt Regensburg
entgegengehalten, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht
die in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO genannten Voraussetzungen nicht gälten;
abgesehen davon entstünden hier wegen der geringen Fahrbahnbreite bei
Überholvorgängen Gefahren für die Radfahrer, auch weil sich die
Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Auffassung der Vorinstanz
bestätigt, dass die Straßenverkehrsbehörde eine Radwegebenutzungspflicht
durch Aufstellen der Zeichen 237, 240 oder 241 nur dann anordnen darf,
wenn die Voraussetzungen von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erfüllt sind.
Erforderlich ist danach eine auf besondere örtliche Verhältnisse
zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage; sie lag hier nach den
tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor.

BVerwG 3 C 42.09 - Urteil vom 18. November 2010

Vorinstanzen:
VG Regensburg, VG RO 5 K 03.2192 - Urteil vom 28.11.2005 -
VGH München, VGH 11 B 08.186 - Urteil vom 11.08.2009 -

YEAH! War aber nicht anders zu erwarten ...

Gruß Jens



  • Re: [Ag-bauen-verkehr] Demnächst Grundsatzurteil des BVerwG zur Radwegbenutzungspflicht, Jens Müller, 18.11.2010

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